Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – FAREDS – Together at Last
Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechteinhaber: Malibu Media LLC
Betroffenes Werk: Together at Last
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Immer wieder sind vor allem aktuelle Kinofilme oder Musiktitel bekannter Künstler Gegenstand von Abmahnungen. Die hohe Aktualität ist auch der Grund dafür, weshalb die mit einer Abmahnung geltend gemachten Summen oft im Bereich mehrerer hundert bis weit über tausend Euro liegen. Zum einen werden mit einer jeden Abmahnung die Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Rechteinhaber entstanden sind, geltend gemacht. Zum anderen wird aber auch Schadenersatz für die vorgeworfene Rechtsverletzung verlangt. Gerade, wenn sich das gegenständliche Werk noch in seiner Auswertungsphase befindet, also zum Beispiel aktuell im Kino gezeigt oder in den Handel gebracht wird, sind hier naturgemäß höhere Beträge angesetzt.
Trotzdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsansprüche zunächst im Hintergrund stehen und es vorrangig um den Unterlassungsanspruch geht. In erster Linie möchte der Rechteinhaber mit der Abmahnung erreichen, dass zukünftig keine (weiteren) Rechtsverletzungen über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgen.
Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß muss davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist ein derart weiter Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Auch die pauschale Festsetzung der Vertragsstrafe ist nicht notwendig, hier kann nach dem Hamburger Brauch auch eine ins Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe aufgenommen werden.
Die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.
Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.
Wie kann eine Beratung ablaufen und welches Ergebnis aus ihr folgen?
Wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, so werde ich Ihnen unter Umständen raten, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dennoch zu erfüllen. Dies dient der Vermeidung eines Kostenrisikos. Im Übrigen werden die Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch, entweder mit einer tragfähigen Argumentation zurückgewiesen oder schlicht nicht mit der Gegenseite kommuniziert. Schließlich liegt das Risiko der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Rechteinhaber.
Wenn die Ansprüche hingegen bestehen, so sind die Möglichkeiten jeweils vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise bietet sich jedoch die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite an, so dass zumindest eine Reduzierung der Kosten möglich ist.