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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung – FAREDS – Together at Last

Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechteinhaber: Malibu Media LLC

Betroffenes Werk: Together at Last

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Immer wieder sind vor allem aktuelle Kinofilme oder Musiktitel bekannter Künstler Gegenstand von Abmahnungen. Die hohe Aktualität ist auch der Grund dafür, weshalb die mit einer Abmahnung geltend gemachten Summen oft im Bereich mehrerer hundert bis weit über tausend Euro liegen. Zum einen werden mit einer jeden Abmahnung die Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Rechteinhaber entstanden sind, geltend gemacht. Zum anderen wird aber auch Schadenersatz für die vorgeworfene Rechtsverletzung verlangt. Gerade, wenn sich das gegenständliche Werk noch in seiner Auswertungsphase befindet, also zum Beispiel aktuell im Kino gezeigt oder in den Handel gebracht wird, sind hier naturgemäß höhere Beträge angesetzt.

Trotzdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsansprüche zunächst im Hintergrund stehen und es vorrangig um den Unterlassungsanspruch geht. In erster Linie möchte der Rechteinhaber mit der Abmahnung erreichen, dass zukünftig keine (weiteren) Rechtsverletzungen über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgen.

Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß muss davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist ein derart weiter Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Auch die pauschale Festsetzung der Vertragsstrafe ist nicht notwendig, hier kann nach dem Hamburger Brauch auch eine ins Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe aufgenommen werden.

Die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.

Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.

Wie kann eine Beratung ablaufen und welches Ergebnis aus ihr folgen?

Wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, so werde ich Ihnen unter Umständen raten, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dennoch zu erfüllen. Dies dient der Vermeidung eines Kostenrisikos. Im Übrigen werden die Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch, entweder mit einer tragfähigen Argumentation zurückgewiesen oder schlicht nicht mit der Gegenseite kommuniziert. Schließlich liegt das Risiko der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Rechteinhaber.

Wenn die Ansprüche hingegen bestehen, so sind die Möglichkeiten jeweils vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise bietet sich jedoch die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite an, so dass zumindest eine Reduzierung der Kosten möglich ist.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer