Potentielle Kunden informieren sich heute regelmäßig im Internet, ehe sie mit einem Unternehmen in Kontakt…
Abmahnung IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.
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Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. geht seit einiger Zeit wegen verschiedener angeblicher Wettbewerbsverstöße gegen Internethändler vor.
Zu den mit der jeweiligen Abmahnung beanstandeten Wettbewerbsverstößen zählen unter anderem folgende Abmahngründe: veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrung, wettbewerbswidrige AGB-Klauseln, fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung, Information zur Batterieentsorgung, 40-EUR-Klausel, Garantiewerbung, fehlende bzw. fehlerhaft Grundpreisangaben. Die Rechtsgrundlagen finden sich jeweils im UWG und BGB bzw. Nebengesetzen wie z.B. der PAngV.
Bislang bezogen sich alle hier zur Prüfung vorgelegten Abmahnungen auf Verstöße, die im Rahmen des Handels über eBay verwirklicht worden sein sollen.
Auf den ersten Blick wirken die Abmahnungen eher harmlos, zumindest was die Zahlungsforderung angeht. Diese bewegt sich üblicherweise bei 232,05 EUR.
Hier muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsforderung nicht das Hauptproblem aus der Abmahnung ist. Vielmehr geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche, zu deren Erfüllung der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (regelmäßig mit einer Vertragsstrafe von 5.100,- EUR) beiliegt. Diese Erklärung sollte unserer Einschätzung nach auf keinen Fall in der geforderten Form abgegeben werden, besser ist hier – sofern der behauptete Rechtsverstoß besteht – die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Die jeweils gesetzten Fristen zur Erfüllung der Ansprüche sind unserer Erfahrung nach regelmäßig eher kurz gesetzt und belaufen sich mitunter nur auf eine knappe Woche.
Ausweislich des Vereinsregisters stammt die Satzung des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vom 21.05.2010. Das Kennzeichen „IDO“ wurde am 30.11.2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für den Verein als Wortmarke angemeldet.
Nach eigenen Angaben soll der Verein mittlerweile mehr als 1.500 Mitglieder haben – das ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG u.a. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; ausgesprochen werden dürfen.
Der Erfahrung nach sollte in derartigen Abmahnangelegenheiten überlegt gehandelt werden. Keinesfalls sollte, soweit beigefügt, die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden. In den allermeisten Fällen ist dies mit rechtlichen Nachteilen verbunden, die bis hin zu einem Schuldanerkenntnis reichen können und dann später nicht mehr korrigiert werden können.
Auch sollte eine solche Abmahnung nicht ignoriert werden.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten stattdessen folgende Schritte beachtet werden:
- 1. Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen notieren.
- 2. Prüfung, ob der gerügte Verstoß tatsächlich vorliegt oder vorliegen könnte.
- 3. Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.
Im Rahmen einer knappen Ersteinschätzung werden wir Sie gerne zu Kostenrisiken und – im Falle einer Mandatsübertragung – den anfallenden Anwaltskosten in Ihrer Angelegenheit informieren. Eine unverbindliche Anfrage können Sie per Email an recht@schreiner-lederer.de richten oder uns im Rahmen einer Ersteinschätzung während unserer Telefonzeiten unter 08161 789 7557 kontaktieren.