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Abmahnung – Sasse & Partner – Free Birds – Esst uns an einem anderen Tag
Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Die Senator Film Verleih GmbH lässt sich im konkreten Fall von Sasse & Partner vertreten. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Betroffen ist „Free Birds – Esst uns an einem anderen Tag“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing
Abmahnende Kanzlei: Sasse und Partner
Rechteinhaber: Senator Film Verleih GmbH
Betroffenes Werk: Free Birds – Esst uns an einem anderen Tag
Abmahnschreiben, Zahlungsanspruch und Unterlassungsanspruch
Die Abmahnung richtet sich an den Anschlussinhaber des Internetanschlusses, der nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich als Täter einer solchen Rechtsverletzung vermutet wird.
Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.
Die Abmahnung einfach als Betrug oder Abzocke einzuordnen wäre bereits der erste Fehler. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Aus rechtlicher Sicht stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche im Einzelfall bestehen.
Auch wenn die Summen in der Abmahnungen oft abschrecken, so kann gesagt werden, dass der Zahlungsanspruch nicht Hauptbestandteil der Abmahnung ist. Beträge in Höhe von mehreren hundert bis über tausend Euro können hier durchaus als Regelfall bezeichnet werden. Ob sie aber in diesem Umfang bestehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Denn der Zahlungsanspruch kann im Einzelfall nicht oder nur teilweise zustehen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
In finanzieller Hinsicht wirkt sich der Unterlassungsanspruch zunächst einmal deswegen aus, weil er für den hohen Gegenstandswert verantwortlich ist. Jedenfalls im gerichtlichen Verfahren, vor allem bei einer einstweiligen Verfügung, kann nach wie vor ein höherer Gegenstandswert angesetzt werden. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind teure Verfahren daher immer noch die Regel. Vor allem Unterlassungsklagen können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen. Daneben ist dann aber immer noch der nach wie vor offene Anspruch auf Schadenersatz im Raum stehend. Diese Kostenrisiken machen deutlich, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung fast immer Sinn macht.
Auf keinen Fall darf aber das übersandte Muster der Gegenseite verwendet werden. Die originale Unterlassungserklärung kann unter Umständen ein Schuldanerkenntnis darstellen, je nachdem, wie diese formuliert ist. Selbst wenn nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, so kann die bedingungslose Abgabe immer noch als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sein. Besser sollte die Erklärung modifiziert, d.h. abgeändert werden. Man spricht in einem solchen Fall von einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Abzuraten ist hier von der Verwendung von Mustern, die den Einzelfall nicht angemessen erledigen. Im Einzelfall sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Im Anschluss kann dann der Zahlungsanspruch einer umfassenden Würdigung unterzogen werden. Der Kostenpunkt Schadenersatz setzt jeweils ein entsprechendes Verschulden voraus, das aber nicht bei jedem Anschlussinhaber gegeben ist. Dann würden noch maximal Anwaltskosten anfallen, bezüglich deren Höhe jedoch durchaus gestritten werden kann.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ein Vorgehen im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.