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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung Schutt, Waetke – infoscore Forderungsmanagement GmbH – RA Rainer Haas & Kollegen

Ein Umstand, der in Abmahnangelegenheiten immer wieder zu Tage tritt, ist die offenbar beliebige Austauschbarkeit der erhobenen Zahlungsansprüche.

Üblicherweise setzen sich die erhobenen Forderungen – vereinfacht dargestellt – aus einem Anteil an Anwaltskosten sowie einem Anteil an Schadenersatz zusammen. Die Anwaltsgebühren wären grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen, werden aber häufig im Rahmen der Pauschalforderung offensichtlich unterhalb der nach dem RVG vorgesehenen Gebühren angesetzt. Der Schadenersatz hingegen wird in so gut wie jedem Fall nicht exakt beziffert, sondern ebenfalls als Pauschalbetrag über die Berechnungsmethode des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie erfasst. Dabei sind deutliche Unterschiede je nach Werkart und abmahnender Kanzlei festzustellen.

All dies trägt verständlicherweise insbesondere bei den betroffenen Abgemahnten zu der in diesem Bereich (beabsichtigten?) Unsicherheit bei.

Beispielhaft soll hier ein Fall skizziert werden, der lediglich exemplarisch für viele Verfahrensabläufe ist. In dem betreffenden Fall hatte der abgemahnte Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels in einer Tauschbörse durch die Rechtsanwälte Schutt, Waetke im Auftrag des Spieleherstellers erhalten und war aufgefordert worden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weiter sollte er einen Betrag in Höhe von 600,- EUR zur Abgeltung aller entstandenen Zahlungsansprüche begleichen.

Auf die Sach- und Rechtslage im Einzelfall soll hier nicht eingegangen werden, da sie für den Fortgang des Verfahrens je nach gewählter Vorgehensweise des Abgemahnten ohnehin unbedeutend ist bzw. sein kann. Insbesondere solche Abgemahnte, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen und den Weg einer schweigenden Verteidigung (nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung) wählen, können aus den nachfolgenden Ausführungen einige auch für Sie interessante Schlüsse ziehen. Aber auch bei der Vertretung durch einen Anwalt sollten sich einige hilfreiche Aspekte offenbaren. Schließlich besteht außergerichtlich keine Pflicht, (unberechtigte) Ansprüche gezielt zu bestreiten. In einigen Fällen kann es empfehlenswert sein, der Gegenseite bewusst keinerlei Informationen zum Sachverhalt mitzuteilen und die Ansprüche ohne weitere Begründung abzulehnen. Schließlich liegt das Risiko der späteren gerichtlichen Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Gläubiger bzw. Kläger.

Wie erwähnt war der genannte Anschlussinhaber unter anderem aufgefordert worden, einen Betrag in Höhe von 600,- EUR zu begleichen. Nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgte jedoch keine Zahlung, weshalb die Gegenseite zunächst auf die ausstehende Geldforderung hinwies. Erfolglos, weshalb anschließend Abstand von dem ursprünglichen Vergleichsangebot genommen wurde und nunmehr anwaltliche Gebühren nach dem RVG aus einem Streitwert von 10.000,- EUR in Höhe von 651,80 EUR sowie ein pauschaler Lizenzschaden In Höhe von ca. 500,- EUR gefordert wurden. Quasi über Nacht hatten sich die geforderten 600,- EUR „verdoppelt“. Davon zeigte sich der Abgemahnte jedoch nach anwaltlicher Beratung unbeeindruckt, so dass die Forderung schließlich bei der infoscore Forderungsmanagement GmbH landete. Aufgrund nunmehr zusätzlich in Rechnung gestellter Inkassogebühren war die Forderung auf rund 1.350,- EUR angewachsen.

Erneut entwickelte sich ein – zugegebenermaßen etwas eintöniger – Schriftwechsel, der aus der Geltendmachung der Forderung mit den stets gleichen Argumenten sowie einer pauschalen Ablehnung der Zahlung bestand. Während dieses Zeitraums wuchs die Forderung unter anderem durch Zinsen um noch einmal rund 100,- EUR auf insgesamt knapp 1.450,- EUR an. Zwischenzeitlich war die Angelegenheit an eine zweite Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, abgegeben worden.

Zu diesem Zeitpunkt erscheint vielen Abgemahnten das ursprüngliche Angebot in Höhe von 600,- EUR verständlicherweise als das kleinere Übel und nicht wenige, insbesondere wenn sie sich anwaltlich vertreten lassen, fragen nunmehr nach dem Sinn der gewählten Vorgehensweise.

Nachdem die Ansprüche erneut – und abermals ohne ausführliche Begründung – zurückgewiesen worden waren, schien die Gegenseite sich der Höhe des Anspruchs erneut besinnen zu wollen. Es folgte ein neues Vergleichsangebot In Höhe von nunmehr rund 890,- EUR. Aus Kulanz, und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie den Erläuterungen zu entnehmen war.

Meiner Erfahrung nach verspüren zu diesem Zeitpunkt die wenigsten Abgemahnten, insbesondere diejenigen, bei denen eine Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß definitiv ausgeschlossen werden kann, große Lust, die Angelegenheit durch Zahlung des geforderten Betrages zu beenden. Entweder geht daher das Spielchen Fordern – Ablehnen noch eine Weile wie beschrieben weiter, oder – wenn nicht ohnehin schon längst geschehen – es wird nunmehr die Kommunikation eingestellt und abgewartet, was seitens des Gläubigers als nächstes veranlasst wird.

In manchen Fällen ist dies die Beantragung eines Mahnbescheides. In den meisten mir bekannt gewordenen Fällen erreichen die Mahnbescheide den betroffenen Anschlussinhaber in der Vorweihnachtszeit oder knapp nach den Feiertagen. So auch hier. Im Mahnbescheid enthalten: eine Forderung in Höhe von jetzt nicht ganz 1.600,- EUR (bestehend aus Hauptforderung, Kosten für den Mahnbescheid, Nebenforderungen wie z.B. Inkassokosten und Zinsen).

Meiner Einschätzung nach ist es grundsätzlich empfehlenswert, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Dies verhindert, dass der Mahnbescheid rechtskräftig wird und auf seiner Grundlage ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann, so dass anschließend die Zwangsvollstreckung droht. Nach Einlegung des Widerspruchs ist der Forderungsinhaber dann angewiesen, den Anspruch mittels einer Klage durchzusetzen. Dabei ist jedoch mittlerweile bekannt, dass bei weitem nicht jedes Verfahren, auch nach Erhalt eines Mahnbescheides, nicht vor Gericht gebracht wird. Der Widerspruch muss indessen keine Begründung enthalten.

Aus der Erfahrung wissen wir, dass die Angelegenheiten nach Einlegung des Widerspruches üblicherweise erneut von Haas & Kollegen weiter bearbeitet werden. Einige Fälle werden dabei trotz des geringen Klagerisikos einer gerichtlichen Klärung zugeführt, in anderen Fällen hingegen erfolgt erneut der pauschale Hinweis darauf, dass die Forderung nach Rücksprache mit der Gläubigerin berechtigt sei. Und: es erfolgt wieder ein Vergleichsangebot.

Wir erleben hier nicht selten, dass diese neuen Vergleichsangebote mit den vorangegangenen verhältnismäßig wenig gemein haben. So auch hier: es erfolgt der Vorschlag, die Angelegenheit aus Kulanz und zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit unter Verzicht auf einen Teil der Gesamtforderung abzuschließen. In Zahlen bedeutet das: 300,- EUR und die Sache ist vom Tisch.

Selbstverständlich gibt es Fälle, die anders laufen als der zuvor beschriebene, der Erfahrung nach lässt sich aber eines festhalten: betreffend die Höhe der Forderung scheint einiges an Spielraum zu bestehen.

Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Empfehlung an Abgemahnte nur lauten, in keinem Fall auf das erste Vergleichsangebot aus der Abmahnung einzusteigen. Betreffend die Höhe einer ggf. dem Grunde nach sogar berechtigten Forderung zeigen obige Ausführungen, dass ein großer Spielraum besteht, der mit der nötigen Erfahrung ausgenutzt werden kann. Gleichzeitig muss ein abgemahnter Anschlussinhaber sich jedoch auch im Klaren darüber sein, dass obig skizzierter Ablauf keinesfalls in Stein gemeißelt ist. So wäre es ohne weiteres auch möglich, dass der Anspruch zu einem Zeitpunkt vor Gericht gebracht wird, in dem er auf einen beachtlichen Betrag angewachsen ist. Ferner gilt zu beachten, dass verschiedene Kanzleien im Auftrag verschiedener Rechteinhaber auch verschiedene „Strategien“ verfolgen können. Das grundsätzliche Ziel dürfte aber in jedem Fall sein, neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung irgendeine Zahlung zu erwirken. Die Vorgehensweise bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher in jedem Fall vorab genau durchdacht und, nach Möglichkeit nach anwaltlicher Beratung, gewählt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer