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Abmahnung von Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Shameless – This is Chicago!“
Verschiedene Rechteinhaber gehen – vertreten durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien – gegen die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Meistens wird in dieser Fällen auf den Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zurückgegriffen. Jede solche Abmahnung besteht aus der Geltendmachung verschiedener Ansprüche. In jedem Fall wird die Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung gefordert, die der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs dient. Außerdem wird fast immer die Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Schadenersatz verlangt.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Die Rechtsanwaltskanzlei Frommer Legal geht im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Bezogen ist die Rechtsverletzung auf „Shameless – This is Chicago!“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
Betroffenes Werk: Shameless – This is Chicago!, dt. Titel: „Shameless – Nicht Ganz Schüchtern – Gallagherismus“
Allgemeine Erläuterungen zu Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung
Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Eine Tauschbörsen-Abmahnung ist dabei auf den Vorwurf bezogen, der Anschlussinhaber habe ein urheberrechtlich geschütztes Werk – z.B. einen Film oder Musik – unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.
Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen
Juristische Laien sehen sich in diesem Bereich schnell damit konfrontiert, dass die Rechtslage nach wie vor nicht vollständig geklärt ist. Auch das höchste deutsche Zivilgericht – der BGH – hat sich über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Filesharing-Fragen äußern müssen und dabei zwischenzeitlich einige Antworten zu den Rechtsproblemen geliefert. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.
Zu Beginn eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung steht die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Aufgrund dieser – für das deutsche Recht untypischen – Ausgangslage muss an sich jeder, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, tätig werden und sich je nach Sachverhalt zu dem Vorwurf äußern. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Die sekundäre Darlegungslast fordert von dem Anschlussinhaber die Mitteilung eines Sachverhalts, der die Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person als möglich erscheinen lässt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Bei der Bearbeitung einer Abmahnung muss daher das Hauptaugenmerk auf dem richtigen Umgang mit der Unterlassungsforderung liegen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten
Handeln Sie auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.
- Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
- Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
- Notieren Sie die gesetzten Fristen
- Nehmen Sie die Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung
Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Ist eine Abwehr der Ansprüche möglich, dann sollte diese Möglichkeit auch ergriffen und insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.
Fazit für Abmahnungen
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.
Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?
Die letzten Jahre haben auch gezeigt: es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.