Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) für PMG Entertainment Limited wegen „Rimming Ladies 3“
Bereits seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen vor. Das Resultat: Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung. Bei Ausspruch einer Abmahnung werden immer mehrere Ansprüche geltend gemacht. Von einer Abmahnung sind normalerweise Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten umfasst.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Uns erreicht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Werk der PMG Entertainment Limited, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Das gegenständliche Werk aus der Abmahnung ist „Rimming Ladies 3“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei)
Rechteinhaber: PMG Entertainment Limited
Betroffenes Werk: Rimming Ladies 3
Was ist eine Abmahnung?
Aus Rechtssicht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung an eine andere Person, ein rechtswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z.B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorwurf nicht das unerlaubte Herunterladen des Werks ist. Es geht vielmehr darum, dass dieses während des Downloads auch anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde. Jeder Download mittels einer Tauschbörse führt grundsätzlich dazu, dass auch ein Upload der bezogenen Daten erfolgt.
Rechtslage im Bereich Filesharing
Die Rechtsprechung zu Tauschbörsen-Fällen ist in den letzten Jahren recht umfangreich geworden – leider ist sie aber auch nach wie vor uneinheitlich. Einige Verfahren sind bereits bis vor den BGH gelangt, der dann zumindest teilweise für eine Klärung der Rechtslage sorgte. Es wäre dennoch verfehlt, von einer vollständigen Klärung der Rechtslage auszugehen. Vielmehr ergeben sich aus der Rechtsprechung des BGH neue Probleme, wie z.B. Fragen zu den Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers.
Den Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung bildet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Aufgrund dieser – für das deutsche Recht untypischen – Ausgangslage muss an sich jeder, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, tätig werden und sich je nach Sachverhalt zu dem Vorwurf äußern. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Bei den Zahlungsansprüche einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Die Zahlungsforderungen können problemlos mehrere hundert Euro ausmachen. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Es gilt hier: ohne Prüfung – keine Zahlung. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.
Auf der rechtlichen Seite stellt es sich so dar, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein Sachverhalt möglicherweise ein Leben lang geregelt werden muss. Damit hat der Anspruch nicht nur eine momentane Bedeutung, sondern wegen des nach Abgabe der Unterlassungserklärung drohenenden Risikos, irgendwann einmal eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen, eine dauerhafte Wichtigkeit.
Vielen Abmahnungen liegt bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, deren Abgabe die Gegenseite fordert. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.
Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.
Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. Bei der Bearbeitung einer Abmahnung muss daher das Hauptaugenmerk auf dem richtigen Umgang mit der Unterlassungsforderung liegen. Es kann insoweit keine allgemeine Antwort darauf geben, ob eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden muss. Selbst wenn eine solche Erklärung erfolgt, dann ist noch ihr Inhalt anzupassen. Über das weitere Vorgehen sollte sich der Abgemahnte nach Beratung durch einen Rechtsanwalt klar werden.
Was Sie jetzt tun müssen
Machen Sie sich bewusst, dass Sie vor einem Problem stehen, das aber gelöst werden kann.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
- Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
- Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
- Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
- Nehmen Sie die Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung
Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Immer dann, wenn die Vermutungshaftung entkräftet werden kann, sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.
Zusammenfassung
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.
Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren
Jede Filesharing-Abmahnung kann in einem Verfahren vor Gericht enden. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.