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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Schutt Waetke – A Little Bit Zombie

Abmahnende Kanzlei: Schutt Waetke

Rechteinhaber: Elite Film AG

Betroffenes Werk: A Little Bit Zombie

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Eine Erfahrung, die sich in den letzten Jahren immer wieder bestätigt hat, ist, dass viele Abgemahnte die Sach- und Rechtslage völlig falsch einschätzen. So machen viele Betroffene schon den grundlegenden Fehler, eine Abmahnung deswegen zu ignorieren, weil sie nicht als Einschreiben, sondern mit normaler Briefpost kam. Das ist aber falsch: das Abmahnschreiben muss weder als Einschreiben ankommen, noch ist die spätere Ausrede hilfreich, man habe das Schreiben nicht erhalten. Grundsätzlich wird, auch beim Versand eines einfachen Briefes, davon ausgegangen, dass dieser den Empfänger erreicht hat. Ignoriert dieser nun die gesetzten Fristen, so kann im ungünstigsten Fall die abmahndene Seite Unterlassungs- und/ oder Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen, so dass schnell Kosten im Raum stehen, die die die ohnehin hohe Forderung aus der Abmahnung übersteigen. Gerade bei Unterlassungsverfahren sind Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro eher die Regel als die Ausnahme.

Auch die Behauptung, dass es sich bei einer Abmahnung um reine Abzocke handeln würde oder dass eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche nicht erfolgen würde, weil es sich um Betrug handeln würde, ist falsch. Sicherlich wird man über Bestehen und Umfang der jeweils geltend gemachten Ansprüche streiten können, grundsätzlich ist das Rechtsinstitut der Abmahnung jedoch ein sehr sinnvolles und auch wirkungsvolles Instrument, wenn es um die zukünftige Verhinderung von Rechtsverletzungen geht. Betroffene sollten sich daher immer verdeutlichen, dass es zunächst einmal nicht um die Zahlungsforderung aus der Abmahnung geht, sondern der Unterlassungsanspruch im Vordergrund steht. Aus dieser rechtlichen Wertung können sich auch Angriffspunkte für die Abmahnung ergeben, wenn z.B. der Abmahner durch die falsche Geltendmachung bzw. Gewichtung der Ansprüche zu verstehen gibt, dass es ihm in erster Linie um die Zahlung geht.

Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.

Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.

Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer