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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Mulan“
Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern – insbesondere solche, die mittels sog. Tauschbörsen begangen werden. Hier folgt in den meisten Fällen eine Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung. Erfahrungsgemäß werden in solchen Abmahnungen dann immer mehrere Ansprüche erhoben, die der jeweilige Anschlussinhaber erfüllen soll. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing
Uns erreichen Berichte über eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Werk der Warner Bros. Entertainment Inc., die ausgesprochen sein soll durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. In dem Abmahnschreiben geht es angeblich um den Film „Mulan“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
Betroffenes Werk: Mulan
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: worum geht es?
Mit einer Abmahnung geht es in erster Linie darum, ein rechtswidriges Verhalten zu beenden. Bei einer Filesharing-Abmahnung geht es im Ergebnis darum, dass die rechtswidrige Verbreitung des jeweils betroffenen Werkes im Internet verhindert werden soll. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z.B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Jeder Download mittels einer Tauschbörsen-Software führt normalerweise dazu, dass die Daten über den eigenen Anschluss auch wieder weiterverbreitet werden.
Wie ist die Rechtslage?
Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht, stattdessen entwickelt sich die Rechtslage nach wie vor aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen. Auch das höchste deutsche Zivilgericht – der BGH – hat sich über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Filesharing-Fragen äußern müssen und dabei zwischenzeitlich einige Antworten zu den Rechtsproblemen geliefert. Trotzdem: auch die Rechtsprechung des BGH lässt viel Raum zur Interpretation, wobei zusätzlich einige neue Fragen hinzugekommen sind.
Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Aufgrund dieser – für das deutsche Recht untypischen – Ausgangslage muss an sich jeder, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, tätig werden und sich je nach Sachverhalt zu dem Vorwurf äußern. Auf Grundlage dieser Vermutungshaftung werden die Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.
Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.
Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was Sie tun können
Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
- Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
- Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
- Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung
Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn die Ansprüche nicht bestehen. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.
Fazit für Abmahnungen
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.
Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten
Entgegen häufigen Annahmen handelt es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht um „Abzocke“, sondern die Ansprüche können auch vor Gericht gebracht werden. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.