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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Prodigal Son – Speak of the Devil“
Bereits seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen vor. Seit einigen Jahren wird in solchen Fällen üblicherweise eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die dann eine Abmahnung im Namen des jeweiligen Rechteinhabers ausspricht. Bei Ausspruch einer Abmahnung werden immer mehrere Ansprüche geltend gemacht. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten sind das Resultat der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Derzeit werden im Namen der Warner Bros. Entertainment Inc. Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet. Begehrt werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten. Inhaltlich geht es um „Prodigal Son – Speak of the Devil“.
Die vorliegende Abmahnung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
Betroffenes Werk: Prodigal Son – Speak of the Devil
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Das Ziel einer Abmahnung aufgrund von Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des jeweils betroffenen Werks im Internet zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.
Rechtslage im Bereich Filesharing
Bislang gibt es in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Bereich. Auch das höchste deutsche Zivilgericht – der BGH – hat sich über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Filesharing-Fragen äußern müssen und dabei zwischenzeitlich einige Antworten zu den Rechtsproblemen geliefert. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.
Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich verantwortlich ist oder nicht: wegen der Vermutung seiner Täterschaft muss er in jedem Falle erst einmal reagieren. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Für den betroffenen Abgemahnten bedeutet das, dass er sich entlasten muss. Dazu ist es notwendig, dass die Vermutungshaftung entkräftet wird. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.
Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten
Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.
Die Unterlassungsforderung
Derjenige Anspruch, der den Kern einer Abmahnung bildet, ist der Unterlassungsanspruch. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
In den meisten Fällen wird einer Abmahnung auch ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.
In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.
Tipps zur weiteren Vorgehensweise
Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.
- Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
- Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
- Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: – es drohen teure Unterlassungsverfahren!
- Notieren Sie die gesetzten Fristen
- Suchen Sie einen Anwalt auf
Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung
Der beste Fall ist der, dass alle Ansprüche der Abmahnung zurückgewiesen werden. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.
Fazit
Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 geltende neue Rechtslage (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.
Exkurs
Die letzten Jahre haben auch gezeigt: es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.