Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – Waldorf Frommer – Schutzengel
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Schutzengel
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Grundsätzlich müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass die Forderungsbeträge im Regelfall nicht das Problem sind, vor das sie mit der Abmahnung gestellt werden. Der Erfahrung nach sind diese Vergleichsbeträge in den allermeisten Fällen unangemessen hoch angesetzt und können selbst in ungünstigen Gestaltungen über Vergleichsverhandlungen reduziert werden. Naturgemäß kommt es hierbei auf die Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite an; da allerdings jeweils die Unterlassung im Vordergrund steht, sollte man grundsätzlich von einer solchen ausgehen können.
Gerade weil aber die Unterlassung im Vordergrund steht, liegt das eigentliche Problem einer Abmahnung stets in der geltend gemachten Unterlassungsforderung. Bereits in der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass die eingeforderten Unterlassungserklärungen oft viel zu weit gefasst waren mit der Folge, dass eine nahezu unüberschaubare Haftung eingeräumt würde. Zudem ist zu bedenken, dass einige Gerichte aus der Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung – rechtlich fehlerhaft – ein Schuldanerkenntnis des ableiten wollen oder wenigstens ein Zeugnis gegen sich selbst.
Um dieses bzw. daraus folgende Probleme zu vermeiden, sollte niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Stattdessen sollte eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, in der sich der abgemahnten Anschlussinhaber ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich verpflichten sollte, die ihm angelastete Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht zu begehen.
Auf diesem Wege wird zum einen kein Schuldanerkenntnis abgegeben, zum anderen hält sich der abgemahnte Anschlussinhaber sämtliche Möglichkeiten zur Verteidigung gegen den daneben im Raum stehenden Zahlungsanspruch offen.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.