Potentielle Kunden informieren sich heute regelmäßig im Internet, ehe sie mit einem Unternehmen in Kontakt…
Abmahnung wegen CE-Kennzeichnung
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
Immer wieder kommt es vor, dass Hersteller ihr Produkt mit Aussagen wie „CE-Zertifiziert“ oder „CE-Geprüft“ bewerben. Solche Aussagen sind als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zu qualifizieren und stellen damit einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar. Ganz allgemein kann man daher festhalten, dass mit einer CE-Kennzeichnung nicht geworben werden sollte.
In einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen wurde hier ein wettbewerbswidriges Verhalten bejaht. Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um kein Qualitätssiegel, sondern es bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Hersteller bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten hat. Soweit mit der CE-Kennzeichnung versucht wird, eine besondere Qualität des Produkts herauszustellen, liegt eine Irreführung nach dem UWG vor.
Des Weiteren müssen Hersteller folgende Problematik im Auge behalten: Bei Bestehen einer Kennzeichnungspflicht kann die bloße Nennung des Zeichens bei der Angebotsbeschreibung des Produkts eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen.
Ebenso problematisch ist es in wettbewerbsrechtlicher Sicht, wenn eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht, das Produkt aber tatsächlich kein solches CE-Kennzeichen aufweist. In solchen Fällen ist ebenfalls die Gefahr einer Abmahnung gegeben.
Vor allem Mitbewerber und rechtsfähige Verbände im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße tätig werden und eine Abmahnung aussprechen (lassen). Liegt ein Verstoß vor, der eine Abmahnung zur Folge hat, so werden mit dieser üblicherweise ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Rechtsverstoßes geltend gemacht sowie – sofern die Abmahnung durch einen beauftragten Rechtsanwalt ausgesprochen wurde – die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten verlangt. Wie im Wettbewerbsrecht üblich, sind auch insoweit hohe Gegenstandswerte die Regel mit der Folge, dass sowohl außergerichtliche Abmahnungen als auch gerichtliche Verfahren schnell hohe Kosten auslösen können.
Grundsätzlich ist abgemahnten Unternehmern hier zu raten, dass innerhalb der gesetzten Frist auf die Abmahnung reagiert werden sollte. Je nach Einzelfall ist dabei die Abmahnung entweder zurückzuweisen (wenn die behaupteten Ansprüche mangels Rechtsverletzung nicht bestehen) oder mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu reagieren. Gerade wenn die Ansprüche aber bestehen und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, so muss deren Formulierung gut überlegt sein. Insbesondere ist vor der zu allgmein gefassten Abgabe einer Unterlassungserklärung zu warnen, da Verstöße gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung Vertragsstrafen im Bereich mehrerer tausend Euro zur Folge haben. Es ist deswegen sinnvoll, nicht auf Mustererklärung zurückzugreifen oder – sofern beigefügt – die vom Abmahner mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Im Regelfall sind hier umfangreiche Änderungen notwendig, bezüglich derer eine anwaltliche Beratung schon wegen der Bedeutung für die weitere unternehmerische Tätigkeit absolut sinnvoll und notwendig ist.