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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung wegen einer Bewertung bei Google / Produktrezensionen bei Amazon, eBay u.a.

Immer wieder werden uns Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegt, die ausgesprochen worden sind, nachdem der Empfänger der Abmahnung zuvor eine negative Bewertung für ein Unternehmen im Internet abgegeben hat. Grundsätzlich ähneln sich alle diese Fälle: es wurde eine schlechte Bewertung, z.B. bei Google oder GoLocal, abgegeben. Manchmal geht es auch um eine Produktrezension bei Amazon oder eBay. In jedem Fall aber gilt, dass der betroffene Unternehmer gegen die Bewertung und letztlich auch der Verfasser vorgehen möchte. Aber ist das überhaupt möglich?

Worum es geht

Sowohl für die betroffenen Unternehmen wie auch potentielle Kunden sind Bewertungen im Internet wichtig. Die meisten Menschen nutzen heutzutage solche Bewertungen, um sich vorab über Uternehmen zu informieren. Kein Wunder also, dass jeder Unternehmer ein Interesse an guten Bewertungen hat und schlechte Bewertungen nach Möglichkeit verhindern möchte. Es ist auch in vielen Fällen sehr gut möglich, gegen abgegebene Bewertungen vorzugehen. Grund dafür ist, dass nicht jede Bewertung zulässig ist.

Bewertungen im Internet: allgemeine Hinweise zur Rechtslage

Unternehmer müssen grundsätzlich damit umgehen, dass Kunden Bewertungen abgeben. Nach dem deutschen Recht ist es nicht zu beanstanden, dass am Markt angebotene Leistungen auch bewertet werden dürfen. Freilich gibt es aber auch hier Grenzen, in denen Bewertungen zulässig oder eben unzulässig sind.

Mit der Abgabe einer Bewertung im Internet müssen zwei Positionen in Ausgleich gebracht werden. Der Verfasser einer Bewertung kann sich häufig auf seine Meinungsfreiheit berufen, die durch das Grundgesetz geschützt wird. Auf Seiten des bewerteten Unternehmens ist dabei das Recht auf dessen Unternehmensruf zu beachten.

Welche Bewertungen sind zulässig?

Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehören auch Meinungsäußerungen im Internet, also solche innerhalb von Bewertungen. Geschützt ist damit das Recht jeder einzelnen Person, die eigene Meinung kund zu tun. Nicht geschützt von der Meinungsfreiheit sind aber z.B. beleidigende Äußerungen oder Schmähkritik.

Bei Bewertungen ist hinsichtlich des Inhalts zudem zwischen wahren und unwahren Tatsachen zu unterscheiden. Wahre Tatsachen innerhalb einer Bewertung sind nahezu immer zulässig. Unwahre Tatsachen haben aber in einer Bewertung nicht zu suchen und sind auch nicht geschützt.

Zunächst muss unterschieden werden, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen vor allem dadurch, dass sie beweisbar sind. Eine Meinungsäußerung indessen ist ein Werturteil und bezieht sich daher nicht auf etwas beweisbares, sondern eine innere Einstellung oder Überzeugung.

Was der Verfasser einer Bewertung beachten muss

Der wichtigste Punkt: Bewertungen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie auf einer echten, eigenen Erfahrung des Verfassers der Bewertung beruhen. Es ist weiter erforderlich, dass die Bewertung auf wahren Tatsachen aufbaut. Hat der Verfasser sich an diese Voraussetzungen gehalten, dann ist die Bewertung tendenziell zulässig. Das gilt auch, weil Wertureile über die Meinungsfreiheit besonders geschützt sind.

Problematisch wird es allerdings, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erklärung: da die abgegebene Bewertung auf einem echten Kundenkontakt beruhen muss, wäre es z.B. rechtlich problematisch, wenn eine Bewertung einfach nur abgegeben wird, um ein Unternehmen oder Produkt abzuwerten. Ein zwischenzeitlich recht häufiger Fall ist hier das Nutzen von Internetbewertungen im Rahmen eines Shitstorms, also wenn es ausschließlich um eine vorsätzliche Schädigung des bewerteten Unternehmens geht. Ebenso sind unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen nicht erlaubt. Was in der Bewertung so oder so nichts zu suchen hat: Beleidigungen oder auch Schmähkritik.

Viele Verfasser von Bewertungen, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, sind überrascht, wenn sie letztlich wegen der Bewertung zur Verantwortung gezogen werden sollen. Bekannt ist, dass Bewertungen häufig anonym abgegeben werden können. Das bewertete Unternehmen hat aber die Möglichkeit, bei dem jeweiligen Bewertungsportal nach der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren zu veranlassen, in dessen Rahmen der Verfasser der Bewertung seine Kundeneigenschaft bestätigen muss. Es kann daher durchaus vorkommen, dass während des Durchlaufens dieses Prüfungsverfahrens der Verfasser der Bewertung namentlich bekannt wird. Erst recht kann der Verfasser einer Bewertung natürlich identifiziert werden, wenn er die Bewertung ohnehin unter seinem echten Namen veröffentlicht hat. Enthält die Bewertung strafbare Inhalte, dann ist es sogar möglich, dass eine Strafanzeige folgt. In diesem Fall kann das bewertete Unternehmen den Verfasser möglicherweise durch eine Akteneinsicht identifizieren. Zusammengefasst: wer eine Bewertung abgibt, sollte nicht darauf vertrauen, dass er nicht identifizierbar ist und nicht für rechtlich unzulässige Bewertungen in Anspruch genommen werden kann.

Zum Hintergrund einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet

Hat jemand eine rechtlich unzulässige Bewertung abgegeben und konnte als Verfasser der Bewertung identifiziert werden, dann können auch Ansprüche erhoben werden. Hauptsächlich geschieht das in Form einer Abmahnung gegenüber dem Verfasser der Bewertung.

Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidrige Verhalten für die Zukunft abgestellt wird.

Wird eine Abmahnung wegen einer abgegebenen Bewertung im Internet ausgesprochen, dann geht es hierbei darum, dass die abgegebene Bewertung entweder ganz oder teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Stellt sich die abgegebene Bewertung als rechtswidrig dar, dann hat das bewertete Unternehmen in erster Linie einen Unterlassungsanspruch. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wird die der Empfänger aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugebeben. Hier empfiehlt sich in jedem Fall eine Beratung durch einen Anwalt, denn eine Unterlassungserklärung bindet den Erklärenden grundsätzlich ein Leben lang.

Es werden außerdem neben dem Unterlassungsanspruch meistens noch weitere Ansprüche in der Abmahnung geltend gemacht. Insbesondere geht es dabei um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Beauftragt ein Unternehmer einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch einer Abmahnung wegen einer rechtswidrigen Bewertung, dann entstehen dem Unternehmer dabei Kosten. Bei einer berechtigen Abmahnung können diese Kosten gegen den Verfasser der Bewertung geltend gemacht werden.

Außerdem ist es auch möglich, dass eine rechtswidrige Bewertung Ansprüche auf Schadenersatz auslöst, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn in der Bewertung eine Beleidigung enthalten ist.

Es gilt je nach Sachverhalt, dass auf den Verfasser einer Bewertung im Ergebnis hohe Kosten zukommen können. Erst recht gilt das, wenn auf die Abmahnung falsch reagiert wird und auch noch ein Gerichtsverfahren folgt. Für den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung gilt, dass dieser mit einer einstweiligen Verfügung oder auch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann. Jedes Gerichtsverfahren ist dabei geeignet, Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro entstehen zu lassen.

Nehmen Sie eine Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet daher keinesfalls uf die leichte Schulter.

Die Reaktion im Einzelfall

All das gilt freilich nur, wenn die abgegebene Bewertung rechtlich angreifbar ist. Die Rechtslage ohne Anwalt korrekt einzuschätzen kann im Einzelfall schwierig sein. Natürlich kommt es vor, dass der Verfasser der Bewertung von Anfang an weiß, dass seine Bewertung rechtlich problematisch sein könnte. Gleichwohl gilt: bei Bewertungen kann nicht einfach zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ unterschieden werden. Das liegt vor allem daran, dass Bewertungen fast immer sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen. Es bedarf daher immer einer vollständigen Prüfung der jeweiligen Bewertung enthalten.

Aus diesem Grund bietet es sich an, sich nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Jede Beratung bedarf der Klärung mehrerer Rechtsfragen im Rahmen der Abmahnung. So muss z.B. eine Abgrenzung von Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung erfolgen. Wichtig ist die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung. Ferner müssen – sofern ein gerichtliches Verfahren droht oder womöglich bereits eingeleitet wurde – auch Fragen der Beweislast und der möglichen Kosten besprochen werden.

Je nachdem, wie sich ein Sachverhalt gestaltet, können dann passende Schritte gewährt werden.

Ergibt die Prüfung, dass die Bewertung rechtlich unzulässig ist, dann sollte sie natürlich gelöscht werden. Im Anschluss daran sollte dann eine möglichst eng gefasste Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben werden, um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. bei den Zahlungsansprüchen kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. Oft bietet es sich hier an, eine niedrigere Vergleichszahlung auszuhandeln, manchmal kann mit einem gewissen Risiko auch eine gerichtliche Klärung beschränkt auf die Zahlungsansprüche in Kauf genommen werden.

Ander ist es, wenn die Bewertung sowohl zulässige wie auch unzulässige Bestandteile enthält. Erfahrungsgemäß ist in solchen Fällen die Vorgehensweise nicht allgemein zu bestimmen. Es ist hier so, dass es kaum ohne anwaltliche Beratung gehen wird.

Zudem muss auch gesagt werden, dass Abmahnungen wegen Bewertungen gelegentlich ohne jede Grundlage ausgesprochen werden. das betrifft vor allem Unternehmer, die eine Abmahnung in Verkennung von Sach- und Rechtslage einfach nur deswegen aussprechen, weil die Abmahnung eine Drohkulisse aufbauen soll. Der Hintergrund ist hier der, dass der Unternehmer auf eine Bewertungslöschung hofft, obwohl ein rechtlicher Anspruch insoweit gar nicht besteht. In diesem Fall ist es so, dass sich sogar eine vollständige gerichtliche Klärung der Angelegenheit anbieten kann. Stellt sich ein Sachverhalt so dar, dass die Abmahnung vollkommen unberechtigt ist, dann kann die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage ins Auge gefasst werden. Eine solche Klage macht vor allem dann Sinn, wenn die Zweifel an der Begründetheit der Abmahnung überwiegen. Die engative Feststellungsklage eröffnet dabei einen attraktiven Weg der Gegenwehr. Der Sinn der negativen Feststellungsklage liegt darin, dass das Nichtbestehen der Ansprüche durch ein Gericht festgestellt werden soll. Das schöne an einer solchen negativen Feststellungsklage: gewinnt der Abgemahnte das Verfahren, dann hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gegen den Unternehmer.

Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie gern, wenn Sie eine Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten haben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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