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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung wegen unerlaubter Email-Werbung: Streitwert-Übersicht

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Wenn der unerlaubter Versand von Werbemails eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nach sich zieht, so wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung üblicherweise auch der Ersatz der angefallenen Anwaltskosten begehrt. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, also demjenigen Wert, den der Abmahner an der Unterlassung der Rechtsverletzung hat. Ausgehend von diesem Gegenstandswert ergeben sich dann die anwaltlichen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, namentlich den §§ 2, 13 RVG.

Die Kosten, die nach dem Erhalt einer Abmahnung erstattet werden müssen, können dabei problemlos höhere Summen von mehreren hundert Euro erreichen. Zwar tendieren manche Gerichte dazu, die Streitwerte gelegentlich sehr niedrig anzusetzen, im Regelfall wird man aber von höheren Werten ausgehen müssen (mit entsprechend höheren Anwaltskosten).

Eine knappe Übersicht zu den Streitwerten:

Bundesgerichtshof:

  • BGH, Beschluss vom 30. November 2004, Az. VI ZR 65/04: einmalige Email an einen Rechtsanwalt – 3.000,- Euro

Oberlandesgerichte:

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. I-15 U 45/06: 2000 Emails an einen Rechtsanwalt – 50.000,- Euro
  • OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 14 W 590/06: speicherintensive Email (hier: 421 KB) – 10.000,- Euro
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004, Az. I-15 U 41/04: einmalige Email an einen gewerblichen Empfänger – 6.000,- Euro
  • OLG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. 1 W 57/08: einmalige Email (Newsletter) an Privatperson – 4.500,- Euro
  • OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2009, Az. 19 W 5/09: Newsletter – 1.500,- Euro
  • OLG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. 6 U 95/13: einmalige Email an Privatperson – 100,- Euro

Landgerichte

  • LG Lübeck, Beschluss vom 6. März 2006, Az. 5 O 315/05: einmalige Email an Rechtsanwalt – 4.000,- Euro
  • LG Dresden, Urteil vom 30. Oktober 2009, Az. 42 HKO 36/09: Newsletter an einen Rechtsanwalt – 7.500,- Euro
  • LG Potsdam, Beschluss vom 14. August 2006, Az. 2 O 360/06: einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 4.000,- Euro
  • LG Traunstein, Urteil vom 14. Oktober 1997, Az. 2HK O 3755/97: massenhafter Versand von Spam-Emails – 100.000,- DM
  • LG Berlin, Beschluss vom 09. März 2007, Az. 16 O 132/07: einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 1.000,- Euro
  • LG Trier, Beschluss vom 11. Januar 2007, Az. 5 O 18/07: einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 7.500,- Euro
  • LG Münster, Beschluss vom 30. April 2007, Az. 15 O 180/07: einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 7.500,- Euro

Amtsgerichte

  • AG Nürnberg, Urteil vom 13. Juni 2005, Az. 17 C 1166/05: einmalige Email an Rechtsanwalt – 5.000,- Euro
  • AG Nürnberg, Urteil vom 22. Juli 2009, Az. 19 C 9519/08: Newsletter – 2.000,- Euro
  • AG München, Urteil vom 9. Juli 2009, Az. 161 C 6412/09: einmalige Spam-Email – 2.500,- Euro
  • AG Heidelberg, Urteil vom 10. März 2009, Az. 27 C 488/08: Newsletter – 3.000,- Euro
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2009, Az. 48 C 1911/09: Newsletter – 3.500,- Euro
  • AG Dresden, Urteil vom 29. Juli 2005, Az. 114 C 2008/05: einmalige Email an Privatperson – 500,- Euro
  • AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 11. März 2005, Az. 17b C 252/04: einmalige E-Mail an Rechtsanwalt – 7.500,- Euro
  • AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28. März 2006, Az. 228 C 179/05: einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 300,- Euro
  • AG Burgwedel, Urteil vom 07. Februar 2008, Az. 70 C 161/06: Newsletter – 500,- Euro
  • AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03: einmalige Email an Rechtsanwalt – 10.000,- Euro
  • AG Mühlheim an der Ruhr, Urteil vom 17. Mai 2011, Az. 27 C 2550/10: 20 Emails in ca. 4 Monaten an gewerblichen Empfänger – 500,- Euro
  • AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 19. Mai 2011, Az. 5 C 1005/11: reduzierter Streitwert im Eilverfahren – 2.000,- Euro

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer