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Abmahnung Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale)
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. – kurz: Wettbewerbszentrale – geht seit einiger Zeit wegen verschiedener angeblicher Wettbewerbsverstöße gegen Unternehmer vor, denen ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird.
Die Hauptstelle der Wettbewerbszentrale befindet sich in Bad Homburg, es existieren aber auch noch Niederlassungen in Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart und München.
Nach eigenen Angaben ist die Wettbewerbszentrale „Die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb“. Die Rechtsgrundlage für die Berechtigung zum Ausspruch der jeweiligen findet sich in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Unserer Kenntnis nach sind die mit den Abmahnungen geltend gemachten Wettbewerbsverstöße sehr unterschiedlich und umfassen beinahe alle denkbaren wettbewerbsrechtlich angreifbaren Handlungen. Zu den mit der jeweiligen Abmahnung beanstandeten Wettbewerbsverstößen zählen zum Beispiel folgende Abmahngründe: veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrung, wettbewerbswidrige AGB-Klauseln, fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung, Information zur Batterieentsorgung, 40-EUR-Klausel, Garantiewerbung, fehlende bzw. fehlerhaft Grundpreisangaben. Diese Liste ist bei weitem nicht abschließend und es gibt noch sehr viel mehr Abmahngründe, die Grundlage der einzelnen Abmahnung sein können.
In den Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale wird regelmäßig Bezug genommen auf eine Beschwerde, die der Wettbewerbszentrale (anonym durch einen Mitbewerber, Verbraucher oder auch Mitglieder der Wettbewerbszentrale selbst) zugeleitet wurde.
Auf den ersten Blick wirken Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale eher harmlos. Gerade die in der Abmahnung enthaltenen Zahlungsansprüche sind gerade im Vergleich mit anwaltlichen Abmahnungen recht niedrig und belaufen sich momentan auf einen Betrag von ca. 200,- EUR.
Hier muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsforderung nicht das Hauptproblem aus der Abmahnung ist. Vielmehr geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche, zu deren Erfüllung der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beiliegt. Diese Erklärung sollte unserer Einschätzung nach auf keinen Fall in der geforderten Form abgegeben werden, besser ist hier – sofern der behauptete Rechtsverstoß besteht – die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Die jeweils gesetzten Fristen zur Erfüllung der Ansprüche sind unserer Erfahrung nach regelmäßig eher kurz gesetzt.
Wichtig ist, dass innerhalb der Fristen reagiert werden sollte. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den wenigen Institutionen, die bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Einigungsverfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern (IHK) gemäß § 15 UWG einleitet. Allerdings sind uns auch Fälle bekannt, in denen die Wettbewerbszentrale die Unterlassungsansprüche mit einem Unterlassungsklageverfahren durchsetzt – derartige Verfahren sind mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, das schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro betragen kann.
Der Erfahrung nach sollte in derartigen Abmahnangelegenheiten überlegt gehandelt werden. Keinesfalls sollte, soweit beigefügt, die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden. In den allermeisten Fällen ist dies mit rechtlichen Nachteilen verbunden, die bis hin zu einem Schuldanerkenntnis reichen können und dann später nicht mehr korrigiert werden können.
Auch sollte eine solche Abmahnung nicht ignoriert werden.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten stattdessen folgende Schritte beachtet werden:
- 1. Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen notieren.
- 2. Prüfung, ob der gerügte Verstoß tatsächlich vorliegt oder vorliegen könnte.
- 3. Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.
Im Rahmen einer knappen Ersteinschätzung werden wir Sie gerne zu Kostenrisiken und – im Falle einer Mandatsübertragung – den anfallenden Anwaltskosten in Ihrer Angelegenheit informieren. Eine unverbindliche Anfrage können Sie per Email an recht@schreiner-lederer.de richten oder uns im Rahmen einer Ersteinschätzung während unserer Telefonzeiten unter 08161 789 7557 kontaktieren.