Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Ansbach weist Filesharing-Klage ab
Das AG Ansbach hat mit Urteil vom 24.06.2014, Az. 2 C 453/14 eine auf Schadenersatz und Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage nach einer Filesharing-Abmahnung in vollem Umfang abgewiesen.
In dem konkreten Fall war der im Klageverfahren durch unsere Kanzlei vertretene Anschlussinhaber im Jahr 2010 durch ein Medienunternehmen wegen des angeblichen öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmes über seinen Internetanschluss abgemahnt worden. Vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt waren die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Pauschale von 850,- Euro zur Abgeltung aller geldwerten Ansprüche gefordert worden. Der Anschlussinhaber verweigerte jedoch kommentarlos sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Erstattung der angeblich angefallenen Kosten.
Auch nach anhaltender außergerichtlicher Korrespondenz änderte der Anschlussinhaber seine Meinung nicht und wurde schließlich im Klagewege in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin die Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk mit ihrer Vertretung beauftragt und forderte nun von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 1.000,- Euro sowie die Erstattung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,- Euro, mithin weitere 859,80 Euro.
Der Beklagte trug vor, dass sein Internetanschluss im fraglichen Zeitpunkt nicht von ihm selbst, wohl aber von seinen Familienmitgliedern – seiner Ehefrau sowie zwei minderjährigen und einem volljährigen Kind – und von 3 Mietern, die ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, genutzt werden konnte. Eine täterschaftliche Haftung des Beklagten komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten scheide hingegen aus, weil die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht konsequent verfolgt habe.
Das AG Ansbach folgte dieser Auffassung.
Das Gericht betonte zwar, dass es mit dem BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, der Auffassung sei, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spreche. Allerdings reiche es zur Entkräftung dieser Vermutung aus, dass der beklagte Anschlussinhaber konkret aufzeige, welche weiteren Personen den Anschluss neben ihm nutzen konnten. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 8. 1. 2014 – I ZR 169/12 – BearShare. Da die Klägerin kein ausreichendes Beweisangebot für eine Täterschaft des Beklagten liefern konnte, war der Klageanspruch insoweit unbegründet.
Auch hinsichtlich des Erstattungsanspruches wies das AG Ansbach die Klage ab und betonte dabei, dass es im Ergebnis nicht darauf ankomme, ob der Beklagte möglicherweise als Störer haften würde.
Das Gericht wörtlich:
„Es kann dahinstehen, ob der Beklagte als Störer für eine entsprechende Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, da insoweit zum einen mangels Verschulden insoweit keine Haftung auf Schadenersatz (BGH, NJW 2010, 2061), sondern allein auf die Abmahnkosten gem. § 97 a UrhG in Betracht käme. Zum anderen schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass Abmahnkosten isoliert nicht geltend gemacht werden dürfen, bzw. diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig sind, wenn nicht zeitgleich entsprechend Unterlassung begehrt wird (LG Düsseldorf, 19.01.2011, 23 S 359/09, LG Frankfurt a.M., 24.05.2002, 3/12 O 31/02, AG Hamburg, 20.12.2013, 36 a 134/13). Obwohl die Klägerin außergerichtlich erfolglos den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hat, der Beklagte dem aber nicht nachkam, hat die Klägerin die Unterlassungsansprüche gerichtlich nicht weiter verfolgt.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.