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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Augsburg: Einzelner Warenwert für 40-EUR-Klausel im Fernabsatz entscheidend

Das AG Augsburg hat mit Urteil vom 14.12.2012, Az.: 17 C 4362/12, entschieden, dass für die Anwendung der 40-EUR-Klausel im Fernabsatzrecht der Wert der einzelnen bestellten Waren maßgeblich ist.

Im konkreten hatte ein Verbraucher auf Erstattung von Rücksendekosten geklagt. Zuvor hatte er von dem später beklagten Händler eine Hose für ca. 30,- EUR sowie Schuhe für ca. 13,- EUR online gekauft und unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beide Artikel zurückgesandt. Er verlangte sodann vom Händler die Erstattung der angefallenen Rücksendekosten. Dieser hingegen verweigerte die Erstattung und berief sich auf die 40-Euro-Klausel.

Zu Recht, wie das AG Augsburg entschied. Das Gericht urteilte, dass es nicht auf den Gesamtpreis der Waren ankäme, sondern der jeweilige Einzelpreis einer Ware maßgeblich sei. Das Gericht stellte dabei auf den Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel ab, die lediglich im Singular formuliert war („zurückzusendenden Sache“) und verwies zudem auf Sinn und Zweck der Regelung. Wäre nämlich jeweils der Gesamtpreis maßgeblich, so könnte die Regelung leicht umgangen und damit die gesetzliche Wertung unterlaufen werden, da eine Ware in diesem Fall unter Umständen nur dann gekauft würde, um die 40-EUR-Grenze zu überschreiten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer