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AG Augsburg: Einzelner Warenwert für 40-EUR-Klausel im Fernabsatz entscheidend
Das AG Augsburg hat mit Urteil vom 14.12.2012, Az.: 17 C 4362/12, entschieden, dass für die Anwendung der 40-EUR-Klausel im Fernabsatzrecht der Wert der einzelnen bestellten Waren maßgeblich ist.
Im konkreten hatte ein Verbraucher auf Erstattung von Rücksendekosten geklagt. Zuvor hatte er von dem später beklagten Händler eine Hose für ca. 30,- EUR sowie Schuhe für ca. 13,- EUR online gekauft und unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beide Artikel zurückgesandt. Er verlangte sodann vom Händler die Erstattung der angefallenen Rücksendekosten. Dieser hingegen verweigerte die Erstattung und berief sich auf die 40-Euro-Klausel.
Zu Recht, wie das AG Augsburg entschied. Das Gericht urteilte, dass es nicht auf den Gesamtpreis der Waren ankäme, sondern der jeweilige Einzelpreis einer Ware maßgeblich sei. Das Gericht stellte dabei auf den Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel ab, die lediglich im Singular formuliert war („zurückzusendenden Sache“) und verwies zudem auf Sinn und Zweck der Regelung. Wäre nämlich jeweils der Gesamtpreis maßgeblich, so könnte die Regelung leicht umgangen und damit die gesetzliche Wertung unterlaufen werden, da eine Ware in diesem Fall unter Umständen nur dann gekauft würde, um die 40-EUR-Grenze zu überschreiten.