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AG Bielefeld: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren
Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 22.01.2015, Az. 42 C 230/14, eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung wegen Verjährung aller Ansprüche abgewiesen.
In der Entscheidung ging es wieder einmal um die – derzeit umstrittene – Frage, welcher Verjährungsfrist die jeweiligen Ansprüche unterliegen. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung besteht derzeit Streit, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei letztlich aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet: dadurch, dass der Rechtsverletzer keine Lizenz erworben habe, sei er um die Lizenzzahlung bereichert. Aus diesem Grunde kämen sodann die Verjährungsfristen des Bereicherungsrechts zum Tragen.
Dieser Ansicht hat das AG Bielefeld eine Absage erteilt: dort, wo eine derartige Lizenz nicht erlangt werden könne, sei auch nicht von einer entsprechenden Bereicherung, dementsprechend auch nicht von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.
Das Gericht wörtlich:
„Ein Schaden kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden („Bochumer Weihnachtsmarkt“, BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457). Filesharing-Fälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Upload-Vorgangs gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharing-Börsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von EUR 157,80, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P – Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherunsgrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.“
Das Gericht entschied ferner, dass ein Anerkenntnis der Klägerin gegenüber den eigenen Rechtsanwälten nicht zu einem Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führe, da sich ein derartiges Anerkenntnis allein auf das Innenverhältnis, nicht aber gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber, auswirke.