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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Bielefeld: Klage der Universal Music GmbH – Kanzlei Rasch – abgewiesen

Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 08.05.2014, Aktenzeichen 42 C 435/13, eine auf Zahlung von Schadenersatz- und Anwaltskosten gerichtete Klage der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, in vollem Umfang abgewiesen.

Der Sache nach ging es um die Geltendmachung verschiedener Zahlungsansprüche nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. In der ursprünglichen Abmahnung waren neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 1.200,- Euro Schadenersatz und Anwaltskosten gefordert worden. Im folgenden Klageverfahren wurde dieser Anspruch deutlich ausgeweitet: vor Gericht machte die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.400,- Euro sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Euro geltend, mithin insgesamt 3.779,80 Euro.

Der Beklagte hatte vorgerichtlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und ferner einen pauschalen Abgeltungsbetrag von 100,- Euro (in Anlehnung an § 97a Abs. 2 UrhG a.F.) ausgeglichen.

Die eingereichte Klage wies das AG Bielefeld kostenpflichtig in vollem Umfang ab.

In dem konkreten Fall hatte zum fraglichen Zeitpunkt neben dem Anschlussinhaber auch dessen Ehefrau eine konkrete Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss. Schon dieser Vortrag war ausreichend, um die sog. sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und den Anschlussinhaber als Täter zu entlasten. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld gebe es keinen Erfahrungssatz, dass bei einem Mehrfamilienhaushalt vor allem der Anschlussinhaber selbst den Anschluss nutze. Dementsprechend gebe es auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für alle Rechtsverletzungen über seinen Anschluss hafte. Vorliegend kam auch eine Tatbegehung durch die Ehefrau des Beklagten in Betracht, so dass der Klägerin der Nachweis der Täterschaft des Beklagten oblegen hätte. Dem kam die Klägerin jedoch nicht nach. Auch für eine Störerhaftung des Beklagten sah das AG Bielefeld keinen Ansatzpunkt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer