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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Bochum: Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen in Wohngemeinschaft

Das AG Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14, entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der im Rahmen einer Wohngemeinschaft den Internetzugang zur gemeinsamen Nutzung bereitstellt, nicht für möglicherweise durch Mitglieder der Wohngemeinschaft getätigte Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen in Anspruch genommen werden kann.

In dem konkreten Fall hatte ein Mitglied einer Wohngemeinschaft die Kosten für den gemeinsam genutzten Internetanschluss getragen. Der Anschluss wurde von dem Anschlussinhaber selbst sowie einer Mitbewohnerin und dessen Lebensgefährten genutzt. Der Internetanschluss war dabei mit einer WPA/WPA2-Verschlüsselung gegen den unberechtigten Zugriff Dritter abgesichert gewesen. Über den Internetanschluss soll sodann eine Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines Pornofilms durch Nutzung einer Tauschbörse begangen worden sein, für die der Anschlussinhaber mittels Abmahnung in Anspruch genommen wurde. Der Anschlussinhaber war jedoch nicht bereit, den geforderten Zahlungsbetrag auszugleichen. Ferner weigerte der Anschlussinhaber sich vorgerichtlich, die Namen der Wohngemeinschaftsmitglieder bekannt zu geben. Er wurde daher schließlich vor dem AG Bochum verklagt.

Das AG Bochum wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab.

Aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft habe die bei einem Anschlussinhaber gewöhnlich bestehende Vermutung der Täterschaft in Tauschbörsen-Fällen bereits dadurch entkräftet werden können, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zwei weitere, volljährigen Bewohner den Internetanschluss nutzen konnten. In einer solchen Konstellation spreche nach der Entscheidung des Gerichts die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft ebenfalls über das WLAN-Funknetzwerk das Internet nutzen konnten und ebenfalls verantwortlich für den Verstoß sein konnten. Es obliege in einer solchen Konstellation dem klagenden Rechteinhaber, die Täterschaft konkret nachzuweisen.

Das Gericht sah überdies keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, die Namen der Bewohner seiner Wohngemeinschaft preiszugeben. Es könne stattdessen vom Rechteinhaber erwartet werden, dass dieser die Namen der Bewohner selbst ermittle.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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