Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
AG Bochum: Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen in Wohngemeinschaft
Das AG Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14, entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der im Rahmen einer Wohngemeinschaft den Internetzugang zur gemeinsamen Nutzung bereitstellt, nicht für möglicherweise durch Mitglieder der Wohngemeinschaft getätigte Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen in Anspruch genommen werden kann.
In dem konkreten Fall hatte ein Mitglied einer Wohngemeinschaft die Kosten für den gemeinsam genutzten Internetanschluss getragen. Der Anschluss wurde von dem Anschlussinhaber selbst sowie einer Mitbewohnerin und dessen Lebensgefährten genutzt. Der Internetanschluss war dabei mit einer WPA/WPA2-Verschlüsselung gegen den unberechtigten Zugriff Dritter abgesichert gewesen. Über den Internetanschluss soll sodann eine Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines Pornofilms durch Nutzung einer Tauschbörse begangen worden sein, für die der Anschlussinhaber mittels Abmahnung in Anspruch genommen wurde. Der Anschlussinhaber war jedoch nicht bereit, den geforderten Zahlungsbetrag auszugleichen. Ferner weigerte der Anschlussinhaber sich vorgerichtlich, die Namen der Wohngemeinschaftsmitglieder bekannt zu geben. Er wurde daher schließlich vor dem AG Bochum verklagt.
Das AG Bochum wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab.
Aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft habe die bei einem Anschlussinhaber gewöhnlich bestehende Vermutung der Täterschaft in Tauschbörsen-Fällen bereits dadurch entkräftet werden können, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zwei weitere, volljährigen Bewohner den Internetanschluss nutzen konnten. In einer solchen Konstellation spreche nach der Entscheidung des Gerichts die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft ebenfalls über das WLAN-Funknetzwerk das Internet nutzen konnten und ebenfalls verantwortlich für den Verstoß sein konnten. Es obliege in einer solchen Konstellation dem klagenden Rechteinhaber, die Täterschaft konkret nachzuweisen.
Das Gericht sah überdies keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, die Namen der Bewohner seiner Wohngemeinschaft preiszugeben. Es könne stattdessen vom Rechteinhaber erwartet werden, dass dieser die Namen der Bewohner selbst ermittle.