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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Braunschweig: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing bei Nachweis einer Sicherheitslücke im Router

Das AG Braunschweig hat mit Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14, entschieden, dass bei Nachweis einer Sicherheitslücke im verwendeten Router eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht angenommen werden kann und daher keine Haftung für angeblich über den Internetanschluss erfolgtes Filesharing besteht.

In dem konkreten Fall war eine Rechtsverletzung an einem Kinofilm durch dessen rechtswidrige Verbreitung über den Internetanschluss des Beklagten ermittelt worden. Der Beklagte sah sich hierfür jedoch nicht verantwortlich, da er ein von der Telekom zur Verfügung gestelltes Router-Modell nutzte (Speedport W 504V), auf das bei aktivierter WPS-Funktion ein unberechtigter Zugriff durch Dritte erfolgen konnte. Diese Sicherheitslücke wurde im Jahr 2012 bekannt und die Telekom informierte hierüber in einer Pressemitteilung.

Das AG Braunschweig ließ diesen Vortrag genügen. Insoweit führt das Gericht aus:

„Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen. Entgegen ihrer Auffassung besteht vorliegend keine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Beklagte die Rechtsverletzungen begangen hat. Er hat nämlich im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast einen Sachverhalt vorgetragen, der es als möglich erscheinen lässt, dass sich unbefugte Dritte über die Sicherheitslücke seines Routers Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft und die Verletzungshandlungen begangen haben.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer