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AG Braunschweig: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing bei Nachweis einer Sicherheitslücke im Router
Das AG Braunschweig hat mit Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14, entschieden, dass bei Nachweis einer Sicherheitslücke im verwendeten Router eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht angenommen werden kann und daher keine Haftung für angeblich über den Internetanschluss erfolgtes Filesharing besteht.
In dem konkreten Fall war eine Rechtsverletzung an einem Kinofilm durch dessen rechtswidrige Verbreitung über den Internetanschluss des Beklagten ermittelt worden. Der Beklagte sah sich hierfür jedoch nicht verantwortlich, da er ein von der Telekom zur Verfügung gestelltes Router-Modell nutzte (Speedport W 504V), auf das bei aktivierter WPS-Funktion ein unberechtigter Zugriff durch Dritte erfolgen konnte. Diese Sicherheitslücke wurde im Jahr 2012 bekannt und die Telekom informierte hierüber in einer Pressemitteilung.
Das AG Braunschweig ließ diesen Vortrag genügen. Insoweit führt das Gericht aus:
„Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen. Entgegen ihrer Auffassung besteht vorliegend keine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Beklagte die Rechtsverletzungen begangen hat. Er hat nämlich im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast einen Sachverhalt vorgetragen, der es als möglich erscheinen lässt, dass sich unbefugte Dritte über die Sicherheitslücke seines Routers Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft und die Verletzungshandlungen begangen haben.“