Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
AG Charlottenburg: Kein schematischer Schadenersatz nach der Lizenzanalogie nach MFM-Tabellen
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 25.02.2014, Az.: 224 C 535/13 entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie nicht schematisch auf die Honorartabellen der Mittelstandgemeinschaft Fotomarketing zurückgegriffen werden darf- entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Bei den Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System ermittelte Marktübersicht. Ob die Tabellensätze im Falle einer unberechtigten Verwendung von urheberechtlich geschützten Fotos 1:1 angesetzt werden können, oder ob evtl. ein Abschlag vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist zunächst entscheidend, in welcher Eigenschaft der Urheber des Lichtbildwerkes das Foto angefertigt hat (beruflich oder privat). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, auf welche Art und Weise die behauptete Urheberrechtsverletzung erfolgte (z.B. Anzahl der Verstöße, Dauer der Verletzungshandlung, gewerbliche Nutzung des Fotos etc.). Erst aus dieser für jeden Einzelfall separat vorzunehmenden Gesamtschau ergibt sich die konkrete Höhe der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr, welche vom Anspruchsinhaber berechtigterweise verlangt werden kann.