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AG Charlottenburg: Keine Überwachungspflicht für Ehepartner bei Filesharing
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14, entschieden, dass Ehepartner keine grundsätzliche Überwachungspflicht hinsichtlich Filesharing-Aktivitäten des jeweils anderen Ehepartners trifft.
In dem konkreten Fall war der Anschlussinhaber nach Erhalt einer Abmahnung und außergerichtlicher Zahlungsverweigerung vor Gericht auf Schadenersatz und Anwaltskosten in Anspruch genommen worden. Dabei gelang dem Beklagten zunächst eine Widerlegung der Vermutung seiner eigenen Täterschaft durch den Vortrag, er kenne das betreffende Filmwerk nicht und es habe neben ihm auch seine Ehefrau eigenverantwortlichen Zugriff auf den Internetanschluss. In Deckung mit der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 8. 1. 2014, I ZR 169/12 – BearShare, und weil der Klägerin ein Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht möglich war, bestand daher kein Anspruch auf Schadenersatz.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten erteilte das Gericht der Klägerin eine Absage: unterstellt, die Ehefrau des Beklagten habe die Rechtsverletzung begangen, so könnte der Beklagte nur dann als Störer haften, wenn er ihn treffende Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt habe. Solche bestehen aber ohne Anlass nach der eindeutigen Rechtsprechung gegenüber volljährigen Kindern nicht. Dies gelte erst Recht hinsichtlich des Ehepartners.