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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Charlottenburg: Keine Überwachungspflicht für Ehepartner bei Filesharing

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14, entschieden, dass Ehepartner keine grundsätzliche Überwachungspflicht hinsichtlich Filesharing-Aktivitäten des jeweils anderen Ehepartners trifft.

In dem konkreten Fall war der Anschlussinhaber nach Erhalt einer Abmahnung und außergerichtlicher Zahlungsverweigerung vor Gericht auf Schadenersatz und Anwaltskosten in Anspruch genommen worden. Dabei gelang dem Beklagten zunächst eine Widerlegung der Vermutung seiner eigenen Täterschaft durch den Vortrag, er kenne das betreffende Filmwerk nicht und es habe neben ihm auch seine Ehefrau eigenverantwortlichen Zugriff auf den Internetanschluss. In Deckung mit der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 8. 1. 2014, I ZR 169/12 – BearShare, und weil der Klägerin ein Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht möglich war, bestand daher kein Anspruch auf Schadenersatz.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten erteilte das Gericht der Klägerin eine Absage: unterstellt, die Ehefrau des Beklagten habe die Rechtsverletzung begangen, so könnte der Beklagte nur dann als Störer haften, wenn er ihn treffende Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt habe. Solche bestehen aber ohne Anlass nach der eindeutigen Rechtsprechung gegenüber volljährigen Kindern nicht. Dies gelte erst Recht hinsichtlich des Ehepartners.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer