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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Charlottenburg: Unzulässige gewerbliche Nutzung von Fotos und Schadenersatz nach MfM-Empfehlungen

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 14.10.2014, Az.: 225 C 146/14 entschieden, dass bei einer unzulässigen gewerblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet die Höhe des geforderten Schadensersatzes nach den sog. MfM-Empfehlungen berechnet werden kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte verwendete ohne Erlaubnis des Klägers auf seiner Internetseite ein vom Kläger hergestelltes Lichtbild (§ 72 UrhG) zu Werbezwecken. Als der Kläger den Rechtsverstoß bemerkte, sprach er außergerichtlich durch seinen Anwalt eine Abmahnung aus, in welcher er den Beklagten aufforderte, eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben begehrte der Kläger die Zahlung von Schadensersatz sowie Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte gab jedoch nur die geforderte Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit. Das Gericht gab der Zahlungsklage vollumfänglich statt. Bei der Berechnung des konkreten Schadensersatzbetrages ging das Gericht im Wege der Schätzung vor, § 287 ZPO. Angesichts der gewerblichen Nutzung der Fotos durch den Beklagten griff das Gericht hierbei auf die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing-Bildhonorare (kurz MfM) zurück. Da der Beklagte gleich zwei urheberrechtlich geschützte Fotos des Klägers ohne Erlaubnis und ohne jegliche Namenskennzeichnung zu Werbezwecken geschäftlich verwendete, nahm das Gericht einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 2.600,- Euro an. Den Streitwert setzte das Gericht auf 12.000,- Euro fest.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer