Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Charlottenburg: Unzulässige gewerbliche Nutzung von Fotos und Schadenersatz nach MfM-Empfehlungen
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 14.10.2014, Az.: 225 C 146/14 entschieden, dass bei einer unzulässigen gewerblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet die Höhe des geforderten Schadensersatzes nach den sog. MfM-Empfehlungen berechnet werden kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte verwendete ohne Erlaubnis des Klägers auf seiner Internetseite ein vom Kläger hergestelltes Lichtbild (§ 72 UrhG) zu Werbezwecken. Als der Kläger den Rechtsverstoß bemerkte, sprach er außergerichtlich durch seinen Anwalt eine Abmahnung aus, in welcher er den Beklagten aufforderte, eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben begehrte der Kläger die Zahlung von Schadensersatz sowie Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte gab jedoch nur die geforderte Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit. Das Gericht gab der Zahlungsklage vollumfänglich statt. Bei der Berechnung des konkreten Schadensersatzbetrages ging das Gericht im Wege der Schätzung vor, § 287 ZPO. Angesichts der gewerblichen Nutzung der Fotos durch den Beklagten griff das Gericht hierbei auf die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing-Bildhonorare (kurz MfM) zurück. Da der Beklagte gleich zwei urheberrechtlich geschützte Fotos des Klägers ohne Erlaubnis und ohne jegliche Namenskennzeichnung zu Werbezwecken geschäftlich verwendete, nahm das Gericht einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 2.600,- Euro an. Den Streitwert setzte das Gericht auf 12.000,- Euro fest.