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AG Charlottenburg: Zum Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei mehrjähriger Dauer einer Rechtsverletzung
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 18.02.2014, Az.: 225 C 258/13 entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet über mehrere Jahre ein Gegenstandswert von 6.000,- Euro angenommen werden kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte über einen Zeitraum von über 7 Jahren ein urheberrechtlich geschütztes Foto das Klägers zu Werbezecken auf seiner Homepage veröffentlicht. Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus, in welcher der Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages aufgefordert wurde. Daneben sollte der Beklagte auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) übernehmen. Bei der Berechnung der konkret geforderten Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung ging der Kläger von einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 6.000,- EUR aus. Der Beklagte rügte die Höhe des vom Kläger angenommenen Gegenstandwertes als viel zu hoch. Lediglich 900,- Euro seien angemessen.
Die Richter am AG Charlottenburg folgten in den Entscheidungsgründen des Urteils der Auffassung des Klägers. Der angesetzte Gegenstandswert von 6.000 Euro sei nicht überhöht, da der Beklagte das klägerische Werk (Foto) nicht etwa bloß im Rahmen eines rein privaten Verkaufsangebotes auf der Internetplattform eBay verwendet worden sei. Vielmehr habe der Beklagte systematisch über einen sehr langen Zeitraum das Foto des Klägers ohne dessen Erlaubnis zur Gestaltung seiner eigenen, geschäftlichen Internetseite gewerblich genutzt. Vor diesem Hintergrund sei der den Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 6.000,- Euro angemessen.