Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Frankfurt am Main: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei ausdrücklicher Belehrung
Die Überwachungs- und Sicherungspflichten, die einem Internetanschlussinhaber seitens der Gerichte auferlegt werden, sind umfassend. Selbst wenn dieser eine Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, aber seine bestehenden Pflichten verletzt hat, so kann er dennoch mittels einer Abmahnung wegen Filesharing in Tauschbörsen als sog. Störer belangt werden.
Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.3.2010, Az: 30 C 2598/08-25, entschieden, dass eine Haftung des Anschlussinhabers jedoch entfällt, sofern der Anschlussinhaber den Dritten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken zu nutzen und auch Tauschbörsen nur insoweit zu nutzen, als sich die Teilnahme daran in einem erlaubten und berechtigten Rahmen hält.