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AG Frankfurt: Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Nutzung des Internetzugangs durch mehrere Personen
Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 32, entschieden, dass der Anscheinsbeweis zur Haftung des Anschlussinhabers erschüttert werden kann, wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte substantiiert dargelegt, dass neben ihm 6 weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Er gab zudem an, dass nach seiner Kenntnis keine der Personen die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen hatten sich alle Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier befunden. Zum anderen habe er mehrfach alle Personen befragt, die ausdrücklich versicherten vor, während und nach dem angeblichen Tatzeitpunkt keine Filesharing-Programme auf ihren Festplatten installiert und genutzt zu haben. Darüber hinaus könne man vom Beklagten keine hinausgehenden Darlegungen verlangen.
Der Beklagte hafte auch nicht wegen unterlassener Überwachung der übrigen Mitbewohner. Eine Überwachung war dem Beklagten nicht zuzumuten, da es sich bei den Mitbewohnern um enge Familienangehörige handelte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen bestünde jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werden würde.