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AG Hamburg: Ermittlungskosten für Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13, entschieden, dass die im Rahmen der Ermittlung einer Rechtsverletzung anfallenden Überwachungskosten – selbst bei einer berechtigten Abmahnung – nicht erstattet verlangt werden können.
In dem konkreten Fall ging es um die Kosten, die für die Tätigkeit der Frima Guardaley Ltd. angefallen waren. Das Unternehmen ist für verschiedene Kanzleien im Rahmen der Ermittlung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen tätig. Diese Ermittlungen waren auch bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Das AG Hamburg hat nun eine Erstattungsfähigkeit der Überwachungskosten allgemein abgelehnt.
Das AG Hamburg wörtlich:
"Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beauftragung der "Guardaley Ltd." in Höhe von EUR 100,00 zu, da wie dargelegt, bereits an einer grundsätzlichen Haftung des Beklagten aus § 97 und § 97a UrhG fehlt. Überdies sind nach § 97a UrhG (a.F.) nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig, worunter die geltend gemachten Überwachungskosten in Höhe von EUR 100,00 bereits grundsätzlich nicht fallen (vgl. LG HH, U. v. 30.01.2014 – Az. 310 S 7/13)."