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AG Hamburg: Keine Abmahnkosten nach vorbeugender Unterlassungserklärung (Filesharing)
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 20.11.2014, Az. 31c C 364/14, entschieden, dass eine Abmahnung, die einer vorbeugend abgegebenen Unterlassungserklärung folgt, keine Erstattungsansprüche auf Anwaltskosten wegen des Unterlassungsanspruchs auslöst.
In dem konkreten Fall hatte der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt vorbeugend eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben, da er eine spätere Abmahnung durch diese befürchtete. Als eine solche nach Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung tatsächlich bei ihm eintraf, verweigerte der Beklagte die Erfüllung der Ansprüche.
Zu Recht, wie das AG Hamburg entschied. Insbesondere führte das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten, die im Rahmen des Ausspruchs der Abmahnung angefallen seien, aus:
„(…) Zum anderen fehlt es aber auch bei den für die Abmahnung vom 22.09.2010 entstandenen Anwaltskosten am Kriterium der Erforderlichkeit dieser Aufwendungen i.S.d. § 97a UrhG. Denn unstreitig hatte der Beklagte bereits am 26.08.2010 schriftlich gegenüber der hiesigen Klägerin eine vorbeugende Unterlassungserklärung unter Vermeidung einer Vertragsstrafe abgegeben bezogen auf geschützte Tonaufnahmen der Unterlassungsgläubigerin und hiesigen Klägerin. Damit war eine Wiederholungsgefahr hinreichend beseitigt. Anwaltskosten für die spätere Abmahnung vom 22.09.2010 waren daher nicht mehr erforderlich i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG. Erstattung im Außenverhältnis kommt daher nicht in Betracht. (…)“