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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Hamburg: Keine Abmahnkosten nach vorbeugender Unterlassungserklärung (Filesharing)

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 20.11.2014, Az. 31c C 364/14, entschieden, dass eine Abmahnung, die einer vorbeugend abgegebenen Unterlassungserklärung folgt, keine Erstattungsansprüche auf Anwaltskosten wegen des Unterlassungsanspruchs auslöst.

 In dem konkreten Fall hatte der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt vorbeugend eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben, da er eine spätere Abmahnung durch diese befürchtete. Als eine solche nach Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung tatsächlich bei ihm eintraf, verweigerte der Beklagte die Erfüllung der Ansprüche.

Zu Recht, wie das AG Hamburg entschied. Insbesondere führte das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten, die im Rahmen des Ausspruchs der Abmahnung angefallen seien, aus:

„(…) Zum anderen fehlt es aber auch bei den für die Abmahnung vom 22.09.2010 entstandenen Anwaltskosten am Kriterium der Erforderlichkeit dieser Aufwendungen i.S.d. § 97a UrhG. Denn unstreitig hatte der Beklagte bereits am 26.08.2010 schriftlich gegenüber der hiesigen Klägerin eine vorbeugende Unterlassungserklärung unter Vermeidung einer Vertragsstrafe abgegeben bezogen auf geschützte Tonaufnahmen der Unterlassungsgläubigerin und hiesigen Klägerin. Damit war eine Wiederholungsgefahr hinreichend beseitigt. Anwaltskosten für die spätere Abmahnung vom 22.09.2010 waren daher nicht mehr erforderlich i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG. Erstattung im Außenverhältnis kommt daher nicht in Betracht. (…)“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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