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AG Hamburg: Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn Ehefrau den Internetanschluss nutzen konnte
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 11.09.2013, Az. 31c C 20/13, entschieden, dass der wegen einer Urheberrechtsverletzung beklagte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dann nachkommt und sich entlasten kann, wenn er die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs durch Mitteilung weiterer Mitnutzer seines Anschlusses darlegt.
In der Entscheidung stellt das Gericht zutreffend fest, dass durch den Vortrag, dass weitere, insbesondere Familienmitglieder den Anschluss nutzen konnten, der sekundären Darlegungslast genüge getan ist.
Das Gericht wörtlich:
„Zuletzt hat selbst die Klägerin unstreitig gestellt, dass auch die Beklagte zu 2) als Ehefrau des Beklagten zu 1) den Internetanschluss generell habe nutzen können. Nach den Parteianhörungen gemäß § 141 ZPO stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beide Ehepartner (…) unabhängig voneinander das Internet tatsächlich genutzt haben. (…)
Dies reicht nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus, um die vom BGH aufgestellte Tätervermutung des Anschlussinhabers des Beklagten zu 1) hinreichend zu erschüttern. Zwar hat die Beklagte zu 2) in ihrer Parteianhörung gemäß § 141 ZPO gleichermaßen wie der Beklagte zu 1) angegeben, den Verstoß nicht begangen zu haben und Tauschbörsensoftware nicht genutzt zu haben. Damit ist jedoch nicht die ernsthafte Möglichkeit ausgeräumt, dass die Beklagte zu 2) möglicherweise dennoch als gleichberechtigte tatsächliche Internetnutzerinnen für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte (…). Es spricht keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte zu 1) für die Rechtsverletzung verantwortlich wäre, gegenüber der Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte zu 2) es gewesen sein könnte.“