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AG Hannover: Zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen
Das AG Hannover hat sich mit Urteil vom 02.04.2014, Az. 539 C 827/14, zur Erfüllung sekundären Darlegungslast geäussert. Im Ergebnis genügt es nach der Entscheidung des AG Hannover, wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vortragen kann, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung weitere Familienmitglieder Zugriff auf den Telekommunikationsanschluss hatten. In diesem Fall ist die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft entkräftet und es greift die normale zivilprozessuale Beweislastverteilung.
Aus der Entscheidung:
"Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, GRUR 2010, 633, „Sommer unseres Lebens“). Selbst wenn man unstreitig stellen würde, dass der streitgegenständliche Film tatsächlich vom Anschluss der Beklagten zum Herunterladen bereitgestellt wurde, wäre diese Vermutung vorliegend aber widerlegt. Die tatsächliche Vermutung wird erschüttert, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, wie z.B. sein Ehegatte, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können(OLG Köln, MMR 2012, 549, LG Köln vom 11.09.2012, 33 O 353/11, LG Düsseldorf, NJW 2012, 3663, AG Frankfurt, MMR 2012, 620).
Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers geht nicht so weit, dass er durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist., Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie der Ehegatte – selbständig auf den Internetzugang zugreifen können (OLG Köln, MMR 2012, 549)."