Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
AG Koblenz: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen
Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az. Az. 161 C 145/14, entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für eine durch einen Gast über das WLAN des Hotels begangene Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse haftet.
In dem konkreten Fall hatte ein Hotel seinen Gästen einen geschützten WLAN-Zugang zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zur Nutzung des Internetzugangs war das einloggen mit Zugangsdaten, die an der Rezeption erlangt werden konnten, erforderlich. Bevor sodann der Internetzugang genutzt werden konnte, erfolgte ein Hinweis, dass eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses nicht gestattet sei. Hieran hielt sich ein Gast nicht, so dass das Hotel schließlich eine Abmahnung erhielt.
Im Klageverfahren wurde der Hotelbetreiber nun auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten sowie auf Schadenersatz, insgesamt 1.859,80 Euro, in Anspruch genommen.
Das AG Koblenz wies die Klage in vollem Umfang ab, da weder eine Haftung als Täter noch als Störer bestehe. Eine Tätervermutung bestehe schon aufgrund der Nutzungsmöglichkeit durch Hotelgäste nicht.
Für eine Störerhaftung sah das Gericht mangels Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten ebenfalls keinen Ansatzpunkt.
Das Gericht wörtlich:
„Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hingegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat. Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen. (…) Da es sich vorliegend um die erste Abmahnung des Beklagten handelt, bestand des Weiteren keine Verpflichtung des Beklagten, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellte zu überwachen.“