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AG Köln: Abmahnung eines Titels aus Chart-Container erfordert Nachweis des konkreten Tauschvorgangs
Das AG Köln hat mit Urteil vom 30.07.2014, Az. 125 C 144/14, entschieden, dass bei einer Abmahnung, die sich auf einen in einem Chart-Container enthaltenen Musiktitel bezieht, der Tauschvorgang betreffend den konkret abgemahnten Musiktitel nachgewiesen werden muss.
In dem konkreten Fall war es um die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Anwaltskosten nach einer Tauchbörsenabmahnung gegangen. Betroffen war die Tonaufnahme „Get Shaky“, die in einem Top 100 Chart-Container enthalten war. Die Klägerin berief sich dabei zum Nachweis des konkreten Tauschvorgangs auf den für den Chart-Container ermittelten Hash-Wert. Durch diesen sei belegt, dass der betreffende Container und damit auch alle enthaltenen Tonaufnahmen über den Internetanschluss des Beklagten verbreitet worden seien. Dies bestritt der Beklagte.
Das AG Köln gab dem Beklagten Recht. Nach Ansicht des AG Köln könne aus dem Tausch einer Gesamtdatei nicht auf den Tausch der darin enthaltenen Tonaufnahmen geschlossen werden. Es bestehe eine Unsicherheit dahingehend, ob der abgemahnte Titel konkret Gegenstand das Upload-/ Download-Vorgangs gewesen sei, da eben der Upload aus verschiedenen Gründen abgebrochen worden sein könnte. Der ermittelte Hash-Wert des Containers allein sage daher nichts darüber aus, ob tatsächlich alle darin enthaltenen Tonaufnahmen verbreitet worden seien. Erforderlich sei vielmehr ein Nachweis, dass konkret das abgemahnte Werk verbreitet worden sei. Diesen Nachweis blieb die Klägerin im Fall aber schuldig.