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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Köln: Abmahnung eines Titels aus Chart-Container erfordert Nachweis des konkreten Tauschvorgangs

Das AG Köln hat mit Urteil vom 30.07.2014, Az. 125 C 144/14, entschieden, dass bei einer Abmahnung, die sich auf einen in einem Chart-Container enthaltenen Musiktitel bezieht, der Tauschvorgang betreffend den konkret abgemahnten Musiktitel nachgewiesen werden muss.

In dem konkreten Fall war es um die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Anwaltskosten nach einer Tauchbörsenabmahnung gegangen. Betroffen war die Tonaufnahme „Get Shaky“, die in einem Top 100 Chart-Container enthalten war. Die Klägerin berief sich dabei zum Nachweis des konkreten Tauschvorgangs auf den für den Chart-Container ermittelten Hash-Wert. Durch diesen sei belegt, dass der betreffende Container und damit auch alle enthaltenen Tonaufnahmen über den Internetanschluss des Beklagten verbreitet worden seien. Dies bestritt der Beklagte.

Das AG Köln gab dem Beklagten Recht. Nach Ansicht des AG Köln könne aus dem Tausch einer Gesamtdatei nicht auf den Tausch der darin enthaltenen Tonaufnahmen geschlossen werden. Es bestehe eine Unsicherheit dahingehend, ob der abgemahnte Titel konkret Gegenstand das Upload-/ Download-Vorgangs gewesen sei, da eben der Upload aus verschiedenen Gründen abgebrochen worden sein könnte. Der ermittelte Hash-Wert des Containers allein sage daher nichts darüber aus, ob tatsächlich alle darin enthaltenen Tonaufnahmen verbreitet worden seien. Erforderlich sei vielmehr ein Nachweis, dass konkret das abgemahnte Werk verbreitet worden sei. Diesen Nachweis blieb die Klägerin im Fall aber schuldig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer