Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Köln: Reduzierung von Schadenersatz und Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung?
Das AG Köln hat sich in einem aktuellen Hinweisbeschluss in einem Filesharing-Verfahren zu Fragen der Schadenshöhe sowie der erstattungsfähigen Anwaltskosten befasst. In dem Verfahren war eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, allerdings die Zahlung von Anwaltskosten verweigert worden, so dass der Rechteinhaber im Klageverfahren Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung nunmehr in Höhe von insgesamt 951,80 Euro vor dem Amtsgericht Köln geltend macht.
Nach Ansicht des AG Köln ist dieser Betrag aber zu hoch. Stattdessen führt das AG Köln aus:
„Bei dem Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG geht das Gericht von Lizenzschäden von 50,00 EUR pro Film aus. Bei der Bemessung steht die Überlegung im Vordergrund, dass sämtliche Beteiligten an dem Filesharing die gewonnenen Dateien technisch bedingt wieder uploaden müssen, so dass gegen alle die gleichen Ansprüche wie gegen den Beklagten bestehen. Aufgrund des technisch notwendigen Gleichlauf von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zudem durch den illegalen Erwerb eingesparten Entgelt korreliert.
Die Abmahngebühr erscheint, auch wenn der neue § 97 a UrhG mangels Rückwirkung hier nicht unmittelbar anwendbar ist, mit 130,50 EUR bei Ansatz eines Streitwertes von 1.000,00 EUR ausreichend bemessen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin durch das Filesharing enorme Verluste erleidet und ein vitales Interesse an dessen Unterbindung hat, das einen sehr hohen Streitwert begründen würde. Ganz anders sieht es aber hinsichtlich des hier interessierenden Unterlassens der Teilnahme einer Einzelperson am Filesharing aus: Gerade wegen der technischen Gegebenheiten des bittorrent-Protokolls wird es regelmäßig allen anderen Tauschbörsenteilnehmern möglich sein, völlig unabhängig von dem streitgegenständlichen Tatbeitrag an die nachgefragten Dateien zu gelangen. Einzelteilnahme am Filesharing wird sich deshalb regelmäßig nicht oder kaum auf die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus. Es mag Ausnahmen von dieser Regel geben, die im Extremfall auch Streitwerte von mehr als 1.000,00 EUR begründen. Diese müssten jedoch dargestellt werden.“
Auf den Beschluss hingewiesen haben die Kollegen WAGNER HALBE Rechtsanwälte.