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AG Köln: Widerrufsrecht erlischt bei teilbaren Dienstleistungen nur teilweise
Das AG Köln hat mit Urteil vom 27.02.2012, Az.: 142 C 431/11 entschieden, dass bei einer teilbaren Dienstleistung auch das Widerrufrecht teilbar sein muss.
In dem konkreten Fall hatte ein Online-Reisebüro verschiedene Dienstleistungen angeboten. Unter anderem bot sie Mitgliedschaften in einem sog. „Reiseclub“ an. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft fallen monatliche Entgelte an. Im Gegenzug wird der gezahlte Betrag als “Reisewert” im Verhältnis 1:1 auf einem sogenannten Reisewertkonto gutgeschrieben. Die darauf angesparten Werte können auf den Reisepreis einer über die Beklagte vermittelten Reise angerechnet werden. Der Kläger hatte im Laufe von 5 Jahren lediglich eine Pauschalreise wahrgenommen und hierfür einen Teil seiner gesammelten „Reisewerte“ eingesetzt. Nun widerrief er seine Clubmitgliedschaft und forderte von der Beklagten Rückzahlung der noch vorhandenen Reisewerte (abzüglich der eingesetzten Reisewerte für die Pauschalreise). Die Beklagte weigerte sich, da der Vertrag nach 5 Jahren Laufzeit nicht mehr widerrufen werden könne.
Die Klage auf Rückzahlung hatte vor dem AG Köln Erfolg. Der erklärte Widerruf des Fernabsatzvertrages sei fristgemäß erfolgt, da die Widerrufsfrist mangels ausdrücklicher Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht noch gar nicht zu laufen begonnen habe, § 355 Abs. 3 BGB.
Das Widerrufsrecht sei auch nicht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 a.F. BGB erloschen. Gemäß dieser Vorschrift in ihrem damaligen Wortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Beides sei nicht gegeben. Denn die Buchung der Reise führe lediglich dazu, dass die Klägerin in dieser Höhe und hierauf beschränkt ihr Widerrufsrecht verloren habe. Das Widerrufsrecht erlösche nur soweit, wie mit der Dienstleistung begonnen worden sei. Im Fall einer teilbaren Dienstleistung sei auch das Widerrufsrecht teilbar. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes sei nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt.