Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Köln: Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei unzumutbarer Werbebelästigung

Das AG Köln hat mit Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 137 C 27/12 entschieden, dass auch bei einem bloßen mittelbaren Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (UWG) die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 UWG gegeben ist.

Ein Unternehmen hatte ein anderes Unternehmen wegen der Zusendung von Spam-Mails abgemahnt, da eine unzumutbare Belästigung vorläge, welche nach § 7 Abs. 2 UWG verboten sei. Da der Abgemahnte nicht zur Erstattung der damit einhergehenden Rechtsanwaltskosten bereit war, verklagte das Unternehmen ihn vor dem Amtsgericht Köln auf Schadensersatz. Allerdings bestand zwischen den beiden Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, so dass sich der materielle Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abmahnkosten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UWG ergab, und nicht unmittelbar aus dem UWG selbst, vgl. insoweit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Richter am Amtsgericht nahmen trotzdem eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts an. Dies folge aus § 13 UWG. Zwar werde kein unmittelbarer wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, jedoch stütze sich die Klage mittelbar auf UWG-Vorschriften.

Das Amtsgericht in seiner Begründung wörtlich: „Auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind solche aufgrund des UWG. Für die Beurteilung, ob diese gegeben sind, bedarf es, wie vorstehende Bemerkungen zeigen, der Sachkunde, aufgrund derer der Gesetzgeber die Spezialzuständigkeit der Landgerichte eingeführt hat (…) Dem würde es nicht entgegenstehen, wenn der Kläger mit der Abmahnung – auch – ein Geschäft der Beklagten besorgte und dann möglicherweise auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB besteht. Das nach § 13 UWG zuständige Gericht prüft, wenn ein Anspruch aus jenem Gesetz geltend gemacht wird, diesen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen

Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer