Die Vielzahl an Rechtsverletzungen, die jedes Jahr durch die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen begangen wird,…
AG Köpenick: Wann der Mieter die Rechtsanwaltskosten des Vermieters bei Mieterhöhung tragen muss
Das AG Köpenick hat mit Urteil vom 04.09.2018, 7 C 199/18, entschieden, dass Vermieter, die einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Mieterhöhung beauftragen, in bestimmten Fällen Anspruch auf Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten haben können.
In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter, vertreten durch seine Hausverwaltung, ein näher begründetes Mieterhöhungsverlangen an seinen Mieter gesendet. Der Mieter gab die geforderte Zustimmungserklärung nicht innerhalb der in § 558b Abs. 2 BGB genannten Frist ab, so dass die Hausverwaltung nochmals hierzu aufforderte.
Nachdem auch dies erfolglos blieb, beauftragte der Vermieter einen Rechtsanwalt, der den Anspruch auf Zustimmung der Mieterhöhung außergerichtlich durchsetzen sollte. Ebenso wurden von dem Mieter die Kosten der Rechtsverfolgung, die durch Beauftragung des Rechtsanwalts angefallen waren, beansprucht.
Der Mieter blieb indessen weiterhin untätig, so dass der Vermieter letztlich Klage auf Zustimmung und Kostenerstattung erhob.
Der Mieter vertrat hierbei insbesondere die Auffassung, dass er zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sei, da die Angelegenheit mangels Schwierigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gemacht hätte.
Das Gericht entschied jedoch entgegen der Auffassung des Mieters. Der Mieter müsse die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verzugsschaden erstatten, da er sich spätestens seit der Mahnung durch die Hausverwaltung in Verzug befunden habe. In einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zu beauftragen, könne nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewertet werden, insbesondere, wenn diese hauptsächlich das Ziel verfolge, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Letztlich habe der Mieter die gerichtliche Auseinandersetzung durch seine Untätigkeit geradezu provoziert.