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AG Landshut: Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch aus Filesharing-Abmahnung (vor dem 09.10.2013) beträgt 1.000,- Euro
Das AG Landshut hat in einem von uns geführten Verfahren in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 08.04.2015, Az. 4 C 1132/14, darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung wegen Filesharing vor dem 09.10.2013 mit 1.000,- Euro zu bemessen sei.
Bei Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung von Filmen, Musik etc. in einer Tauschbörse werden neben dem Unterlassungsanspruch immer verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Nach alter Rechtslage (vor dem 09.10.2013) bestand insoweit für den Erstattungsanspruch aber keine Kostenregelung, die zu einer regelmäßigen Deckelung der Anwaltskosten führte. Erst durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde eine solche dergestalt eingeführt, dass bei Ausspruch einer Abmahnung nunmehr im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch nur noch die Kosten aus einem Gegenstandswert von 1.000,- Euro angesetzt werden können. Davor waren regelmäßig Erstattungsforderungen aus Streitwerten ab ca. 10.000,- Euro die Regel. Dieser Unterschied ist erheblich: ausgehend von den aktuellen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz würden sich die erstattungsfähigen Kosten bei einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf einen Betrag in Höhe von 887,03 Euro belaufen. Bei nur 1.000,- Euro Gegenstandswert fallen hingegen nur 147,56 Euro an.
Der Hinweis des AG Landshut:
„(…) Das Gericht neigt zu der neuerdings von den erstinstanzlichen Gerichten vertretenen Auffassung, dass im Rahmen des nach § 287 ZPO zu schätzenden Gegenstandswerts für eine Abmahnung zur Bekämpfung der offensichtlich vom Gesetzgeber missbilligten Rechtsprechung der Obergerichte der vergangenen Jahre die neue Fassung des § 97a UrhG als Anhaltspunkt dienen kann. Demzufolge wäre hier derzeit als dem Gericht vertretbar erscheinender Gegenstandswert 1.000,- Euro anzusetzen. Das ergäbe eine Forderung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 bei derzeit vom Gericht für angemessen erachteter 1,3 Gebühr. (…)“