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AG Menden: Zu niedriges Kaufangebot rechtfertigt keinen vorzeitigen Abbruch von eBay-Auktion
Nicht immer laufen Auktionen so, wie der Verkäufer es sich vorstellt. So auch im vorliegenden Fall: der Verkäufer hatte ein KFZ mit einem Mindestgebot von 1,- EUR sowohl bei eBay als auch bei mobile.de eingestellt.
Kurz vor Auktionsende gab ein Bieter bei eBay mit einem Gebot von 605,99 € das Höchstgebot ab. Der Verkäufer brach die Versteigerung jedoch ab, da auf mobile.de ein Höchstgebot von 750,- EUR abgegeben worden war. Die anschließende Bitte des Verkäufers an den bei eBay Meistbietenden, sein Einverständnis zur Gebotsrücknahme zu erklären, wurde von diesem abgelehnt. Stattdessen forderte er den Verkäufer zur Herausgabe des KFZ gegen Zahlung des gebotenen Kaufpreises auf. Dem kam der Verkäufer jedoch nicht nach.
Die anschließende Klage vor dem AG Menden (Urteil vom 24.08.2011, Az.: 4 C 390/10) war indessen erfolgreich: zwischen den Parteien war ein wirksamer Kaufvertrag über die Plattform eBay nach § 433 BGB zustande gekommen. Der Beklagte hat mit dem Einstellen des Fahrzeugs bei eBay ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben, das von diesem angenommen wurde. Das Angebot konnte auch nicht deswegen zurückgezogen werden, weil anderweitig ein höherer Verkaufspreis erzielt worden sei. Auch die AGB von eBay sehen eine derartige Beendigung einer Auktion nicht vor.
In der Folge wurde der Beklagte auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verurteilt.