Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Minden: Unzulässige Verlängerungsklausel bei Online-Verträgen
Das AG Minden hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az.: 22 C 463/12 entschieden, dass eine Klausel, die erst versteckt über die tatsächliche Laufzeit eines Vertrages informiert, nicht Bestandteil des Vertrages wird, § 305c Abs. 1 BGB.
Der Beklagte wählte bei der Klägerin online eine Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückte auf den Button „Basis-Anzeige wählen“. In diesem Zeitpunkt konnte der Kunde – wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst feststellen konnte – lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen. Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Dies führt dazu, „dass der Vertragspartner der Klägerin bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen muss, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons „zurück“ Informationen über die Vertragsdauer befinden.“ Die Klausel sei somit überraschend. Die Laufzeit eines Vertrages sei ein wesentlicher Bestandteil. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt in den Verbraucherinformationen versteckt befindet, die er im Rahmen des Bestellvorgangs nicht angezeigt bekommt.