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AG München: Nachweis der Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten (Filesharing) kann erforderlich sein
Das AG München hat mit Verfügung vom 03.09.2014, Az.: 171 C 2701/14, darauf hingewiesen, dass klagende Rechteinhaber in bestimmten Fällen die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten nachweisen müssen.
Das AG München wörtlich:
„Weiterhin ist aus Sicht des Gerichts klärungsbedürftig, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich Rechtsanwaltsgebühren wegen der beiden Abmahnungen bezahlt hat. […] Es stellt sich schon die Frage, wie die Klägerin ihr Geschäftsmodell nachhaltig und profitabel betreiben will, wenn die im Wege der außergerichtlichen Einigung erzielten Beträge deutlich die zu verauslagenden Rechtsanwaltskosten unterschreiten.“
Der Hinweis beruht auf dem Umstand, dass in dem konkreten Fall die abmahnende Rechteinhaberin außergerichtlich einen pauschalen Vergleichsbetrag zur Abgeltung aller geldwerten Ansprüche angeboten hatte, der aufgrund des angesetzten Gegenstandswertes von 10.000,- Euro im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs zu Anwaltskosten geführt hätte, die diesen Vergleichsbetrag weit überstiegen hätten.