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AG Oldenburg: 2.500,- Euro Schadenersatz für Filesharing eines Musikalbums
Das Amtsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 1 C 1502/13 (XX), entschieden, dass aufgrund einer Urheberrechtsverletzung an einem Musikalbum Schadenersatz in Höhe von 2.500,- Euro sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,- Eur0 (= 1.379,80 Euro) verlangt werden können.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die klagende Rechteinhaberin hatte eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers ermittelt und ihn daraufhin, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, abmahnen lassen. Der Anschlussinhaber war aufgefordert worden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Forderung kam er nach. Ferner wurde der Anschlussinhaber aufgefordert, Schadenersatz und Anwaltskosten zu begleichen. Dies allerdings tat der Anschlussinhaber nicht, weshalb die Rechteinhaberin ihn schließlich gerichtlich in Anspruch nahm.
Insbesondere hatte sich das Amtsgericht Oldenburg mit der Frage zu beschäftigen, welcher Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausreichend ist, um zu einer Entlastung des Anschlussinhabers zukommen. In dem konkreten Fall entschied das Amtsgericht Oldenburg, dass ein einfaches bestreiten der eigenen Täterschaft und der Verweis darauf, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen könnten, nicht ausreichend sei, Zweifel an der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erwecken. Vor diesem Hintergrund verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Anschlussinhaber zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang.
Kommentar:
Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg durchaus zu kritisieren. Deren in den letzten Monaten immer mehr Gerichte den Vortrag, mehrere Personen hätten einen Internetanschluss nutzen können, als ausreichend erachtet hat, reiht sich das Amtsgericht Oldenburg mit der Entscheidung in die Riege einige Gerichte ein, deren Entscheidungen faktisch als lebensfremd und wider der zivilprozessualen Beweislastverteilung beurteilt werden müssen. So genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers folgt nicht aus einer empirischen Erkenntnis, dass derjenige, der einen Internetanschluss zur Verfügung hält, automatisch auch für alle Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss haftet. Richtigerweise muss bereits der Vortrag, dass im Zeitpunkt der Rechtsverletzung weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, ausreichen, um zu einer Entlastung zu gelangen. Schließlich spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Anschlussinhaber – nur deswegen, weil er die Kosten des Internetanschlusses trägt – die Rechtsverletzung eher begangen hat als weitere, neben ihm den Internetanschluss gleichberechtigt nutzende Personen. Bei richtigem Verständnis der sekundären Darlegungslast trifft nach dem Vortrag, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, die klagende Partei die Beweislast dafür, dass ausschließlich der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung sein kann.