Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Winsen: Beginn der Widerrufsfrist bei ersatzweiser Abgabe einer Bestellung beim Nachbarn
Das AG Winsen hat mit Urteil vom 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11 entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§§ 312d, 355 BGB) nicht bereits dann zu laufen beginnt, wenn ein über das Internet bestellter Kaufgegenstand bei einem Nachbarn abgegeben wird.
Gemäß § 312d BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, wobei die Widerrufsfrist bei „Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger“ zu laufen beginnt. Mit „Eingang beim Empfänger“ ist gemeint, dass die Sache in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss. Nur dann besteht für den Käufer die Möglichkeit, den Kaufgegenstand zu untersuchen und anschließend zu überprüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht.
Hierzu das Gericht: „Wenn Ware im Haushalt des Empfängers eingeht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er dadurch in die Möglichkeit versetzt worden ist, die Ware zu untersuchen. Bei einer Abgabe in der Nachbarschaft trifft das hingegen nicht zu.“ Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt habe, für ihn Sendungen entgegenzunehmen.