Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
AGB-Klausel: „unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“
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Eine solche AGB-Klausel ist unwirksam, da sie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Widerrufsrecht, auf unzulässige Art und Weise einschränkt. Ohne individualvertragliche Vereinbarung sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu tragen (Grundsatz). Eine Abweichung ist nur unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB möglich.
Die Ausnahmen können zwar durch AGB geregelt werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass von Gesetzes wegen der Unternehmer zur Kostentragung verpflichtet sei. Nur so wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer generellen Kostentragungspflicht des Unternehmers ausgegangen ist.