Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Anfechtung eines Mietvertrags
In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle werden Mietverträge durch eine Kündigung beendet. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, wie ein Mietvertrag aus der Welt geschafft werden kann. Neben einem Mietaufhebungsvertrag, bei dem die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren, besteht in bestimmten Fällen aber auch die Möglichkeit, die auf den Abschluss des Mietvertrags gerichtete Willenserklärung anzufechten. Das ist z.B. möglich bei Vorliegen eines Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung.
Der wesentliche Unterschied besteht im Beendigungszeitpunkt: bei einer ordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, die außerordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis mit ihrem Zugang. Bei einem Mietaufhebungsvertrag können die Parteien hingegen das Ende frei vereinbaren.
Bei der Anfechtung andererseits wird das Mietverhältnis rückwirkend aufgelöst, so als hätte es nie bestanden.
Eine Anfechtung führt allerdings nicht nur dazu, dass das Mietverhältnis als nicht entstanden betrachtet wird. Vielmehr hat die Anfechtung auch Auswirkungen auf solche Rechtsverhältnisse, die mit dem ursprünglichen Vertragsschluss in Verbindung standen. Beispielsweise lässt eine Anfechtung auch eine Maklerprovision entfallen (BGH NZM 2005, 711; NZM 2001, 247).