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August 2022: Viele Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten
Derzeit werden wieder einmal Mahnbescheide in älteren Filesharing-Angelegenheiten zugestellt, die nach unserer Wahrnehmung vor allem ältere Filesharing-Angelegenheiten betreffen, in denen sich die jeweiligen Rechteinhaber durch die Kanzlei Frommer Legal aus München haben vertreten lassen. Wurden Ansprüche vorgerichtlich zurückgewiesen, so kann in solchen Fällen ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden.
Rechtlicher Hintergrund
Werden mit einer Abmahnung vor allem Unterlassungsansprüche geltend gemacht, so sind gerade bei Filesharing-Abmahnung auch immer verschiedene Zahlungsansprüche – normalerweise Schadenersatz und Kostenerstattung hinsichtlich der Abmahnkosten – Bestandteil der Forderungen. In vielen Fällen bleiben diese Zahlungsansprüche aber unerfüllt, u.a. weil die Ansprüche berechtigt zurückgewiesen werden konnten oder weil sie schlicht und einfach ignoriert wurden.
In derartigen Fällen kann der abmahnende Rechteinhaber entweder eine Klage einreichen, oder er kann bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Dabei ist das Mahnverfahren das deutlich günstigere und schnellere Verfahren; es eignet sich aber an sich nur dann zur Geltendmachung der Ansprüche, wenn mit einem Widerspruch nicht zu rechnen ist.
Wird der Mahnbescheid dem Empfänger zugestellt, so hat dieser zwei Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen. Tut er dies, so müsste der Gläubiger eine Anspruchsbegründung bei Gericht einreichen, wenn er die Forderung weiterverfolgen will. Das entspricht dem Verfahren, wie es bei einer Klage üblich ist.
Übersieht der Empfänger eines Mahnbescheids indessen die Möglichkeit zum Widerspruch, so kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist von zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird nach weiteren zwei Wochen rechtskräftig und stellt einen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.
Empfänger eines Mahnbescheids sollten daher nach Erhalt die Forderung auf ihre Berechtigung hin prüfen. Ist die Forderung begründet, dann sollte von einem Widerspruch abgesehen und die Forderung entweder ausgeglichen oder zeitnah ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden. Bei einer unbegründeten Forderung sollte aber tunlichst darauf geachtet werden, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.