Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Aus aktuellem Anlass: Rechtsberatung im Zusammenhang mit Corona
Derzeit erreichen uns täglich zahlreiche Anfragen von Personen, die sich im Zusammenhang mit der Corona-Situation in Deutschland beraten lassen wollen.
Auch in unserer Kanzlei bieten wir zu ausgewählten Rechtsbereichen eine solche Beratung an, insbesondere im Bereich des Mietrechts oder des allgemeinen Zivilrechts (z.B. Vertragsrecht) sowie bei Ordnungswidrigkeiten mit Corona-Bezug.
Unsere Kanzlei ist allerdings auf den Bereich des Zivil- und Strafrechts spezialisiert, so dass wir bei Anfragen mit Bezug zum Verwaltungsrecht nicht der richtige Ansprechpartner sind und keine Rechtsberatung oder Vertretung leisten können.
Insbesondere Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit den Corona-Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer stehen (in Bayern z.B. die Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, abrufbar unter Rechtsverordnungen) unterfallen zum größten Teil allein dem Verwaltungsrecht. Hierzu gehören z.B. ein Großteil der an uns herangetragenen Fragen zur Maskenpflicht, Quarantäne und/ oder Testungen/ Abstrichen auf das Coronavirus. In solchen Fällen können wir mangels Spezialisierung keine Rechtsberatung anbieten und bitten darum, dass Personen, die sich insoweit beraten lassen wollen, sich an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen wenden.
Daneben erhalten wir in letzter Zeit auch vermehrt Anfragen, die sich verkürzt ausgedrückt unter dem Begriff „Diskriminierung wegen Corona“ einordnen lassen. Typische Fälle sind hier solche, in denen Personen beispielsweise der Zugang zu Warengeschäften oder Dienstleistungsbetrieben deswegen untersagt worden ist, weil der Zutritt ohne Maske erfolgen sollte. In vielen der Anfragen wird dann auch erwähnt, dass ein Attest vorliege, nach dem die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht getragen werden könne.
Um es kurz zu machen: derartige Fälle übernehmen wir ebenfalls nicht.
Update vom 29.01.2021: In letzter Zeit haben wir vermehrt Anfragen betreffend eine Diskriminierung durch den Zwang, eine Maske tragen zu müssen, erhalten. Dies liegt unserer Einschätzung nach mit der kürzlich eingeführten Pflicht zusammen, nun Masken des Typs FFP2 tragen zu müssen. Gerade bei Menschen, die aufgrund einer Behinderung eine solche Maske nicht tragen können, kann es hier im Einzelfall Ansprüche nach dem AGG geben. Wir haben uns daher entschieden, ab sofort solche Fälle ebenfalls zu übernehmen. Hier gilt aber natürlich folgende Einschränkung: ein Verstoß gegen das AGG kann nur dann vorliegen, wenn eine Person wegen einer Behinderung keine solche Maske tragen kann. Wenn also keine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, sondern „nur“ eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder wenn eine Person eine Maske einfach nicht tragen will, so können wir nicht tätig werden. Hier gelten dann die Ausführungen, die im nächsten absatz folgen, fort. In denjenigen Fällen, wo ein Verstoß gegen das AGG vorliegen könnte, können Sie gerne eine Anfrage per E-Mail an uns richten. Wir teilen Ihnen dann mit, ob wir das Mandat übernehmen können.
In solchen Fällen geht es unter anderem um Rechtsfragen aus dem Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Es treffen hier die Rechte der möglicherweise diskriminierten Person und die Rechte des Unternehmers (z.B. dessen Hausrecht) aufeinander. Diese Fälle können immer nur für den Einzelfall bewertet werden, wobei es aus unserer Sicht zwei Probleme gibt: zum einen ist es kaum möglich, das Kosten/Nutzenverhältnis für den Mandanten zu wahren. Zum anderen sehen wir als generelles Problem, dass derartige Streitigkeiten eigentlich an der falschen Stelle geführt werden. Denn nahezu jeder Unternehmer wäre froh, wenn er sein Geschäft so betreiben könnte, wie es vor der Corona-Krise der Fall war. Die Umsetzung der Maskenpflicht ist für den Unternehmer ebenso ungewollt wie für den Kunden; letztlich streiten hier also Privatleute bzw. Privatunternehmen nur deswegen, weil es derzeit die Einschränkungen durch die betreffende Corona-Rechtsverordnung gibt. Ein solcher Rechtsstreit hat daher nur zur Folge, dass die Beteiligten Zeit und Geld aufwenden, das grundsätzliche Problem wird aber nicht beseitigt. Das eigentliche Problem kann nur über den verwaltungsrechtlichen/ verfassungsrechtlichen Weg angegangen werden, wobei wir insoweit daher darauf verweisen müssen, sich an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen wenden.
Sofern Sie sich einen allgemeinen Überblick über diesen Bereich verschaffen wollen: die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat eine – aus unserer Sicht gute – Übersicht zu der Problematik veröffentlicht, die den Einstieg erleichtert: Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Soweit wir indessen in den von uns bearbeiteten Bereichen die Beratung und Vertretung übernehmen können, tun wir dies selbstverständlich gerne. Auch wir haben uns allerdings, bedingt durch die Corona-Situation, „eingeschränkt“: da wir nicht bereit sind, im Rahmen einer anwaltlichen Besprechung eine Maske zu tragen, beraten wir derzeit in allen Mandaten ausschließlich per Telefon oder Videokonferenz. Persönliche Besprechungstermine bieten wir bis auf weiteres nicht an.