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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Aus aktuellem Anlass: Rechtsberatung im Zusammenhang mit Corona

Derzeit erreichen uns täglich zahlreiche Anfragen von Personen, die sich im Zusammenhang mit der Corona-Situation in Deutschland beraten lassen wollen.

Auch in unserer Kanzlei bieten wir zu ausgewählten Rechtsbereichen eine solche Beratung an, insbesondere im Bereich des Mietrechts oder des allgemeinen Zivilrechts (z.B. Vertragsrecht) sowie bei Ordnungswidrigkeiten mit Corona-Bezug.

Unsere Kanzlei ist allerdings auf den Bereich des Zivil- und Strafrechts spezialisiert, so dass wir bei Anfragen mit Bezug zum Verwaltungsrecht nicht der richtige Ansprechpartner sind und keine Rechtsberatung oder Vertretung leisten können.

Insbesondere Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit den Corona-Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer stehen (in Bayern z.B. die Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, abrufbar unter Rechtsverordnungen) unterfallen zum größten Teil allein dem Verwaltungsrecht. Hierzu gehören z.B. ein Großteil der an uns herangetragenen Fragen zur Maskenpflicht, Quarantäne und/ oder Testungen/ Abstrichen auf das Coronavirus. In solchen Fällen können wir mangels Spezialisierung keine Rechtsberatung anbieten und bitten darum, dass Personen, die sich insoweit beraten lassen wollen, sich an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen wenden.

Daneben erhalten wir in letzter Zeit auch vermehrt Anfragen, die sich verkürzt ausgedrückt unter dem Begriff „Diskriminierung wegen Corona“ einordnen lassen. Typische Fälle sind hier solche, in denen Personen beispielsweise der Zugang zu Warengeschäften oder Dienstleistungsbetrieben deswegen untersagt worden ist, weil der Zutritt ohne Maske erfolgen sollte. In vielen der Anfragen wird dann auch erwähnt, dass ein Attest vorliege, nach dem die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht getragen werden könne.

Um es kurz zu machen: derartige Fälle übernehmen wir ebenfalls nicht.

Update vom 29.01.2021: In letzter Zeit haben wir vermehrt Anfragen betreffend eine Diskriminierung durch den Zwang, eine Maske tragen zu müssen, erhalten. Dies liegt unserer Einschätzung nach mit der kürzlich eingeführten Pflicht zusammen, nun Masken des Typs FFP2 tragen zu müssen. Gerade bei Menschen, die aufgrund einer Behinderung eine solche Maske nicht tragen können, kann es hier im Einzelfall Ansprüche nach dem AGG geben. Wir haben uns daher entschieden, ab sofort solche Fälle ebenfalls zu übernehmen. Hier gilt aber natürlich folgende Einschränkung: ein Verstoß gegen das AGG kann nur dann vorliegen, wenn eine Person wegen einer Behinderung keine solche Maske tragen kann. Wenn also keine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, sondern „nur“ eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder wenn eine Person eine Maske einfach nicht tragen will, so können wir nicht tätig werden. Hier gelten dann die Ausführungen, die im nächsten absatz folgen, fort. In denjenigen Fällen, wo ein Verstoß gegen das AGG vorliegen könnte, können Sie gerne eine Anfrage per E-Mail an uns richten. Wir teilen Ihnen dann mit, ob wir das Mandat übernehmen können.

In solchen Fällen geht es unter anderem um Rechtsfragen aus dem Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Es treffen hier die Rechte der möglicherweise diskriminierten Person und die Rechte des Unternehmers (z.B. dessen Hausrecht) aufeinander. Diese Fälle können immer nur für den Einzelfall bewertet werden, wobei es aus unserer Sicht zwei Probleme gibt: zum einen ist es kaum möglich, das Kosten/Nutzenverhältnis für den Mandanten zu wahren. Zum anderen sehen wir als generelles Problem, dass derartige Streitigkeiten eigentlich an der falschen Stelle geführt werden. Denn nahezu jeder Unternehmer wäre froh, wenn er sein Geschäft so betreiben könnte, wie es vor der Corona-Krise der Fall war. Die Umsetzung der Maskenpflicht ist für den Unternehmer ebenso ungewollt wie für den Kunden; letztlich streiten hier also Privatleute bzw. Privatunternehmen nur deswegen, weil es derzeit die Einschränkungen durch die betreffende Corona-Rechtsverordnung gibt. Ein solcher Rechtsstreit hat daher nur zur Folge, dass die Beteiligten Zeit und Geld aufwenden, das grundsätzliche Problem wird aber nicht beseitigt. Das eigentliche Problem kann nur über den verwaltungsrechtlichen/ verfassungsrechtlichen Weg angegangen werden, wobei wir insoweit daher darauf verweisen müssen, sich an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen wenden.

Sofern Sie sich einen allgemeinen Überblick über diesen Bereich verschaffen wollen: die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat eine – aus unserer Sicht gute – Übersicht zu der Problematik veröffentlicht, die den Einstieg erleichtert: Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Soweit wir indessen in den von uns bearbeiteten Bereichen die Beratung und Vertretung übernehmen können, tun wir dies selbstverständlich gerne. Auch wir haben uns allerdings, bedingt durch die Corona-Situation, „eingeschränkt“: da wir nicht bereit sind, im Rahmen einer anwaltlichen Besprechung eine Maske zu tragen, beraten wir derzeit in allen Mandaten ausschließlich per Telefon oder Videokonferenz. Persönliche Besprechungstermine bieten wir bis auf weiteres nicht an.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer