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Aus dem Alltag eines Anwalts: aus aktuellem Anlass – wer zahlt eigentlich das Anwaltshonorar?
Aus aktuellem Anlass soll hier noch einmal kurz auf eine Frage eingegangen werden, die viel zu oft gestellt wird: wer trägt eigentlich die Kosten, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird? Es ist schon erstaunlich, wie oft man dies beantworten muss, denn tatsächlich ist es ganz einfach:
Derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt, muss den Rechtsanwalt bezahlen. Punkt.
Niemand würde auf die Idee kommen, einen Handwerker zu rufen und anschließend zu fragen, ob man als Auftraggeber die Rechnung bezahlen muss. Oder irgendetwas bestellen und dann fragen, wer die Rechnung bezahlen muss. Oder einen Mietvertrag schließen und fragen, wer die Miete zahlen muss. Oder…
Merken Sie etwas? Immer derjenige, der eine Leistung in Anspruch nehmen will, muss diese bezahlen. Und genau so ist es auch beim Rechtsanwalt: wenn Sie die Hilfe eines Rechtsanwalt brauchen, sich von diesem beraten lassen oder seine Vertretung vor Gericht wünschen: in all diesen Fällen gehen Sie einen Vertrag mit Ihrem Rechtsanwalt ein, der den Rechtsanwalt verpflichtet, Sie zu beraten und / oder zu vertreten und für Sie die Pflicht mit sich bringt, vom Rechtsanwalt geleistete Arbeit zu vergüten.
Wie kommt es nun, dass immer mal wieder erstaunt zur Kenntnis genommen wird, dass der eigene Rechtsanwalt eine Rechnung stellt?
Die Gründe dafür dürften sich in zwei Punkten finden lassen: zum einen die Annahme, dass bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung die Kosten von dieser getragen werden müssen, oder die Annahme, dass der Gegner die Kosten übernehmen muss.
Insoweit ein Beispiel aus der Praxis: der Mandant hat einen Verkehrsunfall und benötigt anwaltliche Hilfe. Der Mandant teilt hierzu folgendes mit: „Der Unfallgegner ist schuld,“ und vermutet „also muss er meine Rechtsanwaltskosten zahlen.“.
Wenn es nur so einfach wäre. Als Rechtsanwalt erklärt man dem Mandanten in dieser Situation:
„Als Mandant sind Sie aufgrund des geschlossenen Anwaltsvertrags verpflichtet, die bei uns anfallenden Kosten zu tragen. Wenn am Ende die Haftung des Gegners feststehen sollte, dann haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz. Zu diesem gehören auch die anfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Dieser Anspruch wird dann zusätzlich als Schadensposition geltend gemacht. Wenn der Anspruch besteht und Ihr Gegner zahlungsfähig ist, dann läuft es im Idealfall so, dass aufgrund der Erstattung der Kosten durch den Gegner die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Rechtsanwaltsgebühren letztlich von diesem erstattet werden.“
Der Mandant versteht in dieser Situation regelmäßig folgendes: „Der Gegner zahlt.“
Ähnlich ist es, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. Hier erklärt man als Rechtsanwalt:
„Sofern in dieser Sache Versicherungsschutz besteht und Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, werden die im Rahmen des Versicherungsumfangs und gemäß der Deckungszusage umfasste Kosten und Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung erstattet.“
Der Mandant versteht in dieser Situation regelmäßig folgendes: „Die Rechtsschutzversicherung zahlt.“
In beiden Fällen verkürzt der Mandant die Erklärung allerdings auf den Inhalt, der ihm genehm ist. Und das ist nicht nur falsch, sondern an sich schon ein wenig – Entschuldigung – naiv.
Warum sollte der Rechtsanwalt, der seine Arbeitsleistung aufgrund eines Vertrags mit Ihnen für Sie erbringt, hinsichtlich des Hnorars davon abhängig sein, ob Ihre Versicherung oder Ihr Gegner Ihnen gegenüber Kosten erstatten müssen?
Ihr Rechtsanwalt hat weder mit Ihrer Versicherung noch mit Ihrem Gegner etwas zu tun, sondern sowohl die Versicherung als auch Ihr Gegner sind an sich allein für Sie von Bedeutung. In welcher Form Sie Versicherungsschutz vereinbart haben, oder in welcher Form Sie rechtliche Beziehungen mit einer anderen Partei haben, wonach sich sodann Erstattungsansprüche Ihrerseits ergeben können – all dies ist für Ihren Rechtsanwalt unerheblich.
Ihr Rechtsanwalt wird sich selbstverständlich im Rahmen des Mandatsverhältnisses bemühen, Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, nach denen möglicherweise Kostenerstattungsansprüche bestehen und diese auch in Ihrem Sinne durchsetzen. Das ist Bestandteil der Arbeitsleistung, die Ihr Rechtsanwalt für Sie erbringt. Einer Arbeitsleistung, die Sie beauftragt haben und die aus genau diesem Grund von Ihnen zu vergüten ist – egal, ob oder woher Sie sich am Ende refinanzieren (können).