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Aus dem Alltag eines Anwalts: Der Korrektor
Heute Vormittag erhielt ich den Anruf eines Empfängers einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer. Soweit nichts Ungewöhnliches. Allerdings war der Anrufer nicht an einer rechtlichen Beratung interessiert, sondern erklärte mir stattdessen, dass er meine Kontaktdaten aus einem von mir veröffentlichten Artikel auf einem Anwaltsportal hatte. Dort hatte er einen Beitrag von mir entdeckt, in dem ich über Abmahnungen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Film „Grand Budapest Hotel“ berichtet hatte. Nun ließ der Anrufer mich wissen, dass der Bericht offensichtlich falsch sei. Ich war erstaunt, hatte ich doch schon einige der besagten Abmahnschreiben zur Prüfung vorgelegt bekommen. Aber, so wurde ich informiert: der Beitrag sei falsch, da auch besagter Anrufer eine Abmahnung „von diesen Abzockern“ erhalten habe, die sich aber auf den Film „Planet der Affen: Revolution“ beziehe. Nach Meinung des Anrufers solle ich dies ändern, ferner darauf hinweisen, dass ohnehin diese ganze Masche vollkommen unseriös sei und überhaupt.
Ich teilte dem Anrufer sodann mit, dass ich für die Information zwar dankbar sei, dies aber durchaus schon länger bekannt wäre und dass es auch nicht ungewöhnlich sei, dass Abmahnungen sich auf unterschiedliche Werke beziehen. Als ich dann noch erklärte, dass man sicherlich über die erhobenen Ansprüche streiten könne, aber nicht ganz allgemein von Abzocke sprechen könne, schien sich doch noch so etwas wie eine (Erst-)Beratung zu entwickeln.
Allerdings fiel diese denkbar knapp aus: der Anrufer selbst war sich keiner Schuld bewusst, und meine Erklärung, dass es der Erfahrung nach verschiedene „Fehlerquellen“ im Rahmen der Ermittlung einer Rechtsverletzung bzw. Gründe hierfür geben könne, war offensichtlich erst einmal ausreichend: aus früheren Verfahren lassen sich allgemein (in aufsteigender Reihenfolge ihrer Wahrscheinlichkeit) entweder Ermittlungsfehler durch die ipoque GmbH, Zuordnungsfehler durch den Telefonanbieter oder eine unzureichende Absicherung eines eingerichteten WLAN-Funknetzwerks feststellen, wenn die Rechtsverletzung für den Abgemahnten nicht nachvollziehbar ist. Allerdings – auch darauf wies ich hin – wären die Gründe 1 und 2 in einem so untergeordneten Bereich anzusiedeln, dass sie nicht wirklich in Erwägung zu ziehen seien.
Damit war das Gespräch beendet und der Anrufer verabschiedete sich mit den Worten, er werde sich dann mal um die Sache kümmern. Es steht zu hoffen, dass der Anrufer hierbei sorgfältiger vorgeht als bei der Feststellung, dass es Abmahnungen für den von ihm genannten Film (und nicht auch für andere Werke) gibt.