Die Corona-Pandemie hat uns alle seit mehr als einem Jahr im Griff. Jeder von uns…
Aus dem Alltag eines Anwalts: Über die Schwierigkeit, leicht verständliche Texte zu formulieren
Bereits im letzten Jahr hatte ich über den Umstand berichtet, dass sich in unserer Kanzlei regelmäßig Anrufer meldeten, die mit der Rechtsanwaltskanzlei Rainer Haas und Kollegen Kontakt aufnehmen wollten. Grund dafür war ein Beitrag, den ich bereits vor mehreren Jahren zu Informationszwecken veröffentlicht hatte, da zum damaligen Zeitpunkt einige Rechteinhaber in Filesharing-Angelegenheiten offene Zahlungsforderungen zunächst durch die infoscore Forderungsmanagement GmbH und schließlich durch die Kanzlei Rainer Haas und Kollegen weiterverfolgen lassen haben. Besagter Beitrag wurde offenbar in einigen Suchmaschinen an recht prominenter Stelle gelistet, weshalb wir dann reihenweise Anrufer am Telefon hatten, die sich in einem Rechtsstreit mit den geschätzten Kollegen bzw. deren Mandanten befanden, allerdings aus verschiedenen Gründen die Nummer unserer Kanzlei wählten, anstatt sich an den richtigen Ansprechpartner zu wenden.
Nachdem derartige Anrufe irgendwann überhandnahmen und wir jede Woche mindestens 3, manchmal auch 10 oder mehr solcher Anrufe entgegennehmen mussten, haben wir den betreffenden Beitrag geändert. Seit August letzten Jahres ist dort nun – mit dicker Überschrift, Umrandung und farblich hervorgehoben – ein Hinweis darauf enthalten, dass wir die Kanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte aus Freising, nicht aber die Kanzlei Rainer Hass und Kollegen aus Baden-Baden sind.
Seitdem haben derartige Anrufe erheblich abgenommen, wenn auch trotzdem der eine oder andere Anrufer zwar wohl sein Telefon bedienen, nicht aber lesen kann. Die Telefonate verlaufen mittlerweile auch recht kurz (Anrufer: „Ich möchte gern mit … von der Kanzlei Rainer Haas sprechen.“, Rechtsanwalt: „Warum rufen Sie dann nicht dort an?“) oder uns bestätigen, dass der Spruch „Humor ist, wenn man trotzdem lacht“ durchaus seine Berechtigung hat (etwa dann, wenn ein und dieselbe Person innerhalb von nur einer Woche zweimal bei der „falschen“ Kanzlei anruft).
Zwar überlegen wir momentan, uns eine kostenpflichtige Rufnummer zuzulegen, die wir dann nur auf der besagten Beitragsseite einblenden lassen – denn dann haben wir zumindest ein bisschen was von diesen Anrufen.
Der eigentliche Anlass für den heutigen Beitrag ist aber ein gänzlich anderer. Nämlich, und zwar nicht nur, weil sie ohnehin in aller Munde ist: die Datenschutzgrundverordnung, die ab dem 25.05.2018 gelten wird.
Wie bereits vielerorts berichtet, wird sich insoweit auch der Inhalt einer Datenschutzerklärung ändern, die auf einer Internetseite vorhanden sein muss. Da auch wir im Datenschutzrecht beraten und dementsprechend auch Datenschutzerklärungen für unsere Mandanten erstellen, befinden sich die zum Einsatz kommenden „Textbausteine“ derzeit noch in der Überarbeitung.
Ganz allgemein galt für Datenschutzerklärungen schon immer, dass diese verständlich formuliert sein müssen. Schließlich soll derjenige, der sich wegen seiner Daten informieren möchte, nach dem Lesen einer Datenschutzerklärung schlauer sein als vorher.
Worauf ich nun hinaus will: wie soll eine Datenschutzerklärung vor diesem Hintergrund formuliert werden, wenn sichergestellt sein muss, dass diese verständlich ist, gleichzeitig aber sogar ausdrückliche Hinweise, wer man ist bzw. wer man eben nicht ist, nicht ausreichen, um Sachverhalte zu vermitteln?