Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Beginn der Widerrufsfrist
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
Der Fristbeginn der Widerrufsfrist richtet sich beim Fernabsatzvertrag abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 312d Abs. 2 BGB. Demnach beginnt die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach dem EGBGB, bei Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.